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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümer beantragen den Umbau der bisherigen Scheune / Zwischenbau zwischen Schlossmühle und Turm. Erdgeschossig sollen insgesamt 7 Garagen im Gebäude integriert werden, wobei drei davon vom Schießhäuslweg, 4 vom Innenhof aus angefahren werden können. Im Obergeschoss werden zwei Wohnungen eingebaut, die zwei weiteren Wohnungen sind jeweils zum Teil im Dachgeschoss bzw. Dachspitz eingebracht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      18.06.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  18.08.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.09.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt nur ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne. Dieses ist ebenfalls in Besitz der Bauherren. Die Nachbarunterschriften können somit als vollständig erbracht angesehen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Mit einer Firsthöhe von 11,51 Meter ist der Zwischenbau z.B. deutlich niedriger als die angrenzende Schlossmühle selbst und fügt sich hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung unstrittig ein, auch die Nutzungsart Wohnen fügt sich hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unproblematisch ein.

 

Die Nutzungsänderung „Umnutzung Räume für Vereinszwecke in Wohnungen“ in der Schlossmühle vom 07.02.2019 löste laut Genehmigungsbescheid vom 22.08.2019 einen Stellplatzbedarf von insgesamt 14 Stellplätzen aus. Davon tatsächlich hergestellt mussten jedoch nur 7 Stellplätze, da gemäß eines früheren Genehmigungsbescheides des Landratsamts vom 25.03.1993 insgesamt 8 Stellplätze durch den früheren Nutzer Markt Mering selbst abgelöst wurden. Diese abgelösten Stellplätze können für die jeweiligen Nutzungen auf Dauer angerechnet werden. Neben den 7 erdgeschossigen Garagenstellplätzen wird noch ein zusätzlicher, oberirdischer Stellplatz im Innenhof nachgewiesen.

 

Die 4 neuen Wohnungen lösen insgesamt einen Stellplatzbedarf von 7,5 Stellplätzen nach der Stellplatzsatzung aus, mit den 8 neuen Stellplätzen ist der Stellplatzbedarf somit erbracht.

 

Wie erwähnt erfolgt die Zufahrt der Garagen 1-3 über den Schießhäuslweg. Gemäß § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering muss zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ein Stauraum von 5 Metern vorhanden sein. Dies ist hier nicht der Fall, der Zwischenbau befindet sich zwischen ca. 0,5 und 1,14 Metern im Süden von der Grundstücksgrenze entfernt. Zur Umsetzung dieser Garagenzufahrten ist somit eine Abweichung von der Stellplatzsatzung erforderlich. Obwohl es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, ist der Schießhäuslweg vom Charakter mit einer privaten Erschließungsstraße zu vergleichen, die keinen Durchgangsverkehr und nur ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. Daher wäre hier aus Sicht der Verwaltung eine Stauraumverkürzung bzw. Abweichung von der Stellplatzsatzung durchaus möglich. Bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde wurde eine Stellungnahme angefordert, diese lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch nicht vor.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt eine Abweichung von § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Stauraumes vor Garagen von mindestens 5 Metern für die südlichen Garagen Nr. 1-3.

 

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Anlage/n
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  • Eingabeplan

 

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