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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Im Jahr 2018 wurde die Aufstockung und Sanierung des jetzigen Bestandsgebäude Kirchstraße 10 beantragt. Der Bau- und Umweltausschuss hatte hierzu am 04.06.2018 einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt (Vorl-Nr. 2018/2180). Dieser Bauantrag wurde auch durch das Landratsamt am 24.09.2018 genehmigt.

 

Nun wird allerdings eine komplett neue Planung vorgelegt. Die beiden Bestandsgebäude Kirchstraße 10 und Kirchstraße 12 b sollen abgerissen werden. Danach werden die beiden Grundstücke zusammengelegt, auf dem neuen Flurstück soll dann ein kompletter Neubau (Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage) entstehen.

 

Das Gebäude mit EG, OG, DG ist mit einer Wandhöhe von 6,66 Meter und einer Firsthöhe von 9,81 Meter geplant. Im Gebäude sollen insgesamt 8 neue Wohnungen entstehen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 11.10.2021

 

* Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage lagen noch nicht alle notwendigen Bauantragsunterlagen vollständig vor, der Antrag gilt daher als noch nicht eingegangen.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die baurechtliche Beurteilung ist daher nach § 34 BauGB vorzunehmen. Das geplante Gebäude fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung problemlos in die nähere Umgebung des Baugrundstückes ein. Mit der genannten Firsthöhe liegt das geplante Gebäude sogar noch deutlich unter der Höhe des Bestandes im Bereich des Altbaus (ca. 11 Meter).

 

Im Gebäude sollen 2 Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 80 m2 und 6 Wohnungen mit einer Fläche von über 80 m2 entstehen. Daraus ergibt sich ein Anwohnerstellplatzbedarf von 15 Stellplätzen gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Mering. Gemäß Stellplatzsatzung sind zudem bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten Besucherstellplätze (10 %) nachzuweisen. Im vorliegenden Fall errechnen sich 1,5=2 Besucherstellplätze = 17 Stellplätze Gesamtbedarf.

 

Der Bauherr weist in der Tiefgarage 12 Stellplätze nach. Oberirdisch wird jedoch nur 1 Stellplatz nachgewiesen. Somit fehlen zur Erbringung des Stellplatznachweises insgesamt 4 Stellplätze. Diese 4 Stellplätze möchte der Planer laut Bauantrag ablösen. Eine Ablöse von Stellplätzen ist gemäß § 7 Abs. 2 der Stellplatzsatzung allerdings nur bei nachträglichen Umbauten von Altbestandsgebäuden, nicht jedoch bei kompletten Neubauten möglich. Zudem müssten bei einem Bau von Tiefgaragen 25 % der Anwohnerstellplätze (3,75=4), sowie die beiden notwendigen Besucherstellplätze zwingend oberirdisch nachgewiesen werden. Der Stellplatznachweis ist somit nicht erbracht.

 

Das Bauvorhaben kann zudem die Abstandsflächen im Norden und Süden nicht vollständig einbringen. Hier wird eine Abweichung von der Abstandsflächentiefensatzung des Marktes Mering beantragt. Begründet wird die beantragte Abweichung damit, dass die Belüftung, Besonnung und Belichtung für die Nachbarn gegeben ist. Die Überschreitung im Norden beträgt ca. 0,1 Meter, im Süden ca. 0,9 Meter. Über die Erteilung einer Abweichung von der Abstandsflächentiefensatzung entscheidet die Gemeinde nach Ermessen im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht. Der Stellplatznachweis ist hinsichtlich der notwendigen, oberirdischen Besucherstellplatze/Anwohnerstellplätze und hinsichtlich der notwendigen Gesamtanzahl nicht erbracht. Der beantragten Ablöse von 4 Stellplätzen wird nicht zugestimmt, da eine Ablöse gemäß § 7 Abs. 2 der Stellplatzsatzung bei Neubauten nicht möglich ist. Der beantragten Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird nicht zustimmt.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Abweichungsanträge

 

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