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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Mit der Feststellung wird die Rechnungslegung nach der örtlichen Prüfung abgeschlossen und der von der Verwaltung erstellte Entwurf einer Jahresrechnung mit Feststellungsbeschluss des Gemeinderates fixiert und somit das Zahlenwerk der Jahresrechnung genehmigt.

 

Dem ersten Bürgermeister obliegt es die Sitzung zu leiten, wenn die Gemeinderäte über die Feststellung der Jahresrechnung berät und abstimmt. Der Feststellung der Jahresrechnung schließt sich nach Möglichkeit in derselben Sitzung der Beschluss über die Entlastung an. Hierzu sind getrennt Beschlüsse erforderlich.

 

Bei der Beratung Beschlussfassung über die Entlastung ist der erste Bürgermeister stets aufgrund persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) auszuschließen. Ebenso muss dies in der Sitzungsniederschrift entsprechend vermerkt sein.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Für die festgestellte Jahresrechnung 2016 wird die Entlastung erteilt.

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Anlage/n
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