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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 13.09.2021:

Bezüglich des grundsätzlichen Sachverhalts wird auf die letzte Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 27.04.2021 verwiesen. Im Grundsatz wurde nun vor allem der Bereich Lärmschutz mit einer neuen schalltechnischen Untersuchung (SU) des Ingenieurbüros Kottermair vom 22.06.2021 intensiver betrachtet.

 

Lärmschutz:

Aus Sicht des Immissionsschutzes dürfte die SU ausreichend sein. Irritierend erscheint dem Immissionsschutz die Regelungsdichte in § 9 der Satzung. Die hier getroffenen Einschränkungen finden sich in der Detailtiefe normalerweise nicht in einem BPL, sondern nur in einer „Bauordnungsrechtlichen Genehmigung“. Die Fragen die sich hier stellen, sind aus Sicht des Immissionsschutzes:

  • Ist das so möglich/ zulässig in einem BPL?
  • Wer ist dann eigentlich für den Vollzug zuständig?

 

 

Luftreinhaltung: Abluft Lebensmittelverarbeitung / Gastronomie:

Hierzu gibt es weiterhin keine Aussagen im BPL Nr. 34!

In dem Beschlussbuchauszug vom 21.07.2021 zu 5) wird zwar auf die vom Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 27.04.2021 dargestellten Varianten verwiesen. Aber es ist nicht zu erkennen, für was sich der Gemeinderat entschieden hat.

Soweit das Thema Luftreinhaltung, welches wegen der Geruchs- und Immissionsproblematik von Gaststätten und lebensmittelverarbeitenden Betrieben sehr relevant ist, nicht im BPL-Verfahren abgearbeitet ist, bleibt es eben ungeregelt. Ein Verfahren nach BImSchG ist wegen Art bzw. der Größe der Anlagen nicht zu erwarten. Eine nachträgliche Anordnung nach BImSchG als Mittel bei Beschwerden, wenn überhaupt möglich, wird das Wohngebiet im Süden deutlich stärker belasten als bei Regelung der Luftreinhaltung nach dem Stand der Technik z. B. in einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Da auch schon das Lärmschutzthema in § 9 zeigt, wie seltsam die Auflagensetzung im BPL anmutet, schlägt der Immissionsschutz nochmals vor, die Beurteilungen und Festsetzungen insbesondere auch zur Luftreinhaltung, auf ein nachgeordnetes Baugenehmigungsverfahren zu verschieben.

    Ausschluss des Freistellungsverfahrens für Gastronomie und Lebensmittelmanufaktur

 

Rechtsgrundlagen: DIN 18005, TA-Lärm, VDIs-Luftreinhaltung

Vorschlag zur einfachen Lösung:

Festsetzungen, dass ein Freistellungsverfahren im SO 1Gastronomie und SO 3Lebensmittelmanufaktur ausgeschlossen wird bzw. für Gaststättennutzung und Lebensmittelmanufaktur inkl. Showküche ausgeschlossen wird.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Gemeinde weist darauf hin, dass es sich zum einen um einen qualifizierten Bebauungsplan, zum anderen um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, bei dem § 9 Abs. 1 ff. BauGB nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden muss.

Darüber hinaus dürfen wir ergänzend zur fachlichen Würdigung auf den Beitrag des Büros Kottermair verweisen:

vielen Dank für die Stellungnahme.

 

Herr Bohn von der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach- Friedberg hat bereits im Scoping- Termin im Landratsamt deutlich gemacht, dass er entweder im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine lufthygienische Untersuchung benötigt und eine Freistellung erfolgt, oder er im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens unter Vorlage der Betriebs- und Produktdaten diese lufthygienische Bewertung erstellen kann. Nur wenn es komplexer ist (wovon nicht auszugehen ist), wird auch im Genehmigungsverfahren eine lufthygienische Untersuchung gefordert.

 

Herr Bohn hat also offen gelassen, wie sich der Bauherr entscheidet.

 

Ich hatte mit dem Vorhabensträger schon vor längerem ein Telefonat, in dem ich Ihr den Sachverhalt schilderte. Dabei sind wir übereingekommen, dass die beiden Gebäudekörper im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewertet werden, da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die genauen Daten noch nicht vorliegen.

 

 

Die Gemeinde bedankt sich für die vorliegende Anregung, weist jedoch darauf hin, dass auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung das bauliche Vorhaben von SO1 und SO3 als Sonderbauten zu bewerten sind, damit scheidet ein Freistellungsverfahren von vorn herein aus. Lediglich die überbaubare Grundstücksfläche des SO2 „Gesundheit“ fällt nicht unter Sonderbauten und kann damit im sogenannten Freistellungsverfahren eingereicht werden.

Die Gemeinde sieht sich deshalb nicht veranlasst, entsprechende Festsetzungen des Anregers zu übernehmen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

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Anlage/n
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