- Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller hat bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Biogasanlage beantragt (§16 BImSchG). Mit Bescheid vom 11.03.2005 wurde die Errichtung der Biogasanlage erstmalig durch das Landratsamt genehmigt. Mit Bescheiden vom 24.05.2005, 20.09.2005, 07.05.2007, 24.11.2010 und 24.02.2011 wurden diverse Änderungen, sowie Erweiterungen der Biogasanlage baurechtlich genehmigt. Die letzte Änderungsgenehmigung datiert vom 03.11.2016, das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde am 08.10.2015 durch den Marktgemeinderat einstimmig erteilt. Auf den beigefügten Beschlussbuchauszug (Vorl.-Nr. 2015/0521) wird verwiesen.
Mit dem aktuellen Antrag sind folgende Maßnahmen beantragt:
- Errichtung eines neuen Endlagerbehälters aus Stahlbeton (Durchmesser 22 Meter, Höhe 6 Meter, Volumen 2280 m3) mit Tragluftfoliendach (max. Gesamtgasvolumen 585 m3)
- Errichtung einer Umwallung (bestehend aus einem Erdwall, einer Betonwand und einer Rampe) für den Havariefall
Auf das Schreiben des Landratsamtes – Abteilung Immissionsschutz vom 28.09.2021 wird verwiesen.
- Fiktionsfrist
Eingang: 07.10.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 07.12.2021
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.12.2021
- Nachbarbeteiligung
Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke, wobei eines davon im Besitz des Bauherrn ist. Die beiden weiteren Nachbargrundstücke sind beide im Eigentum des gleichen Nachbarn, eine Unterschrift liegt nicht vor. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Bauherr stellt einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG, der alle sonstigen behördlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren mit einschließt. Folglich ist kein gesondertes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (Art. 56 BayBO). Die baulichen Änderungen sind jedoch gemäß Art. 55 BayBO baurechtlich genehmigungspflichtig. Der Markt Mering ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aufgefordert, über das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB zum Bauvorhaben zu entscheiden. Eine entsprechende Baugenehmigung wird im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt erteilt.
Auch wenn der Ortsteil Baierberg baurechtlich inzwischen als Innenbereich nach § 34 BauGB beurteilt wird, ist das betroffene Bauvorhaben dennoch nach § 35 BauGB im Außenbereich zu beurteilen, da das Baugrundstück am Ortsrand außerhalb der letzten Wohnbebauung liegt. Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn die energetische Nutzung von Biomasse im Rahmen eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich zudem danach, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Biogasanlagen) erfüllt werden. Ob der Betrieb die geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist durch das Landratsamt explizit zu prüfen. Nach Auffassung des Landratsamtes (und der Verwaltung) ist die Biogasanlage nach § 35 BauGB privilegiert und somit zulässig. In den vorangegangen Verfahren wurde dies ja bereits durch das Landratsamt gerprüft bzw. durch den Bauherrn nachgewiesen und es wurden entsprechende Genehmigungen nach § 35 BauGB erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: