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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gegenstand der Anfrage war die Frage, ob Blühflächen als Öko- bzw. Ausgleichsflächen anerkannt werden können.

 

Hierzu kann in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde folgende Auskunft erteilt werden:

Flächen sind für diese Zwecke nur geeignet, wenn sie ökologisch aufgewertet werden können, d. h. wenn durch die Aufwertungsmaßnahmen ihre Wertigkeit und ihre Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig, dauerhaft und ganzjährig erfolgen kann und diese Funktion dauerhaft durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert wird.

Das bedeutet, daß für solche Maßnahmen nur Flächen in Frage kommen, die aktuell nur eine geringe bis mittlere Wertigkeit haben und somit durch landschaftsgestalterische Bau- und Pflanzmaßnahmen dauerhaft einer deutlich höheren Wertigkeit zugeführt werden können, wozu zwingend ein gestalterisches Gesamtkonzept mit einem landschaftspflegerischem Begleitplan erforderlich ist. Ob eine bestimmte Fläche für eine solche Aufwertung in Frage kommt, beurteilt das Fachpersonal im Einzelfall auf Anfrage hin, wobei hierfür eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen (beispielsweise Lage, Abstand zu Störfaktoren, vorhandene Population, Einfügen in den Naturhaushalt usw.).

In aller Regel scheiden damit Flächen, die in unmittelbarer Ortsnähe liegen genauso aus wie etwa Flächen an Verkehrs- oder Eisenbahnwegen, da bei solchen Lagen kein vernünftige Aufwertung erfolgen kann (Zielkonflikt).

Weiteres entscheidendes Kriterium ist die Art der Aufwertung, die aber in der Regel immer gestalterische Maßnahmen und Pflanzmaßnahmen im Hinblick auf das Entwicklungsziel und im Verhältnis zum Naturhaushalt der direkten Umgebung erfordern. Das Abstimmen solcher Maßnahmen ist ein langwieriger Entwicklungsprozess zwischen Landschaftsplanungsbüro, UNB und betroffenen Fachbehörden.

Darüber hinaus dürfen auf der betroffenen Flächen keinerlei weitere Eingriffe oder Nutzungen geplant sein, so ist z. B. das Aufstellen einer Sitzbank auf Ausgleichsflächen generell unzulässig, weil dies zwar vielleicht zur Steigerung der Aufenthaltsqualität von Einzelpersonen beiträgt, dieser Zweck aber eben genau in einem Zielkonflikt mit der Naturaufwertung steht, in der ein häufiger oder auch nur gelegentlicher Aufenthalt von Personen eben gerade nicht gewünscht ist, weil diese Nutzung im Gegensatz zu den Aufwertungszielen steht.

Im Ergebnis kann also festgehalten werden, daß die Anlage einer Blühfläche zwar aus ökologischer Sicht positiv zu beurteilen ist, jedoch diese Maßnahme keinerlei Zieldefinition im Sinne der Aufwertung zu einer Ausgleichsfläche enthält, so daß eine solche Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann.

 

 

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Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

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