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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Markt Mering hat das Grundstück Otto-Hahn-Bogen 12 an den Antragsteller verpachtet. Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück befristet einen Freizeit- und Trampolinpark errichten. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nicht möglich, da es sich bei dem Vorhaben nach Rechtsauffassung des Landratsamtes um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 Nr. 16 BayBO (Freizeit- und Vergnügungsparks) handelt. Das Vorhaben hält zudem die Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbepark Mering“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen nicht ein.

 

Auf dem Grundstück sollen folgenden Anlagen errichtet werden:

 

-          Sandstrand/Liegen/Sonnensegel

-          Sandhügel 6x6 Meter

-          Beachvolleyballfeld

-          Slackline

-          Outdoor-Boulder-Anlage

-          20-teilige Trampolinanlage

-          Mobiler Imbisswagen

-          Fläche mit Biergarnituren

-          „Bag&Fly“

 

Als einzige Gebäude werden ein Kassenhaus (Grundfläche 4x6 Meter, Pultdach 10° DN, Höhe 3,18 Meter), eine mobile WC-Anlage (Grundfläche ca. 3,6 x 4,9 Meter, Flachdach, Höhe 2,791 Meter) und eine Geräte/Gartenhütte (Grundfläche 3x4 Meter, Pultdach 10° DN, Höhe 3,0 Meter) dargestellt. Die Gebäude befinden sich alle innerhalb der überbaubaren Flächen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      19.01.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.03.2022

 

* geänderte Planunterlagen zum ursprünglich am 11.10.2021 eingereichten Bauantrag, die daher keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 BauGB unterliegen.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei Nachbargrundstücke vorhanden, zwei davon sind im Eigentum des Marktes Mering (Grünfläche + Fuß/Radweg zum P&R St. Afra). Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben hält wie erwähnt die Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbepark Mering West“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen nicht ein. Unter Art der baulichen Nutzung (§ 1 der Bebauungsplansatzung) ist der Gewerbepark als Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 1 Nr. 3 sind u.a. Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Bezüglich dem geplanten Vorhaben haben bereits Vorgespräche zwischen der Verwaltung und dem Landratsamt stattgefunden. Laut Aussage des Landratsamtes kann hier die Erteilung einer Befreiung in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben zeitlich befristet ist/wird (voraussichtlich maximal 5 Jahre) und somit die Grundzüge der Planung nicht dauerhaft berührt werden. Die Befreiung kann somit gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

An der westlichen, nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze verläuft parallel in einem Abstand von 3 Metern eine Baugrenze. Einige Anlagen sollen z.T. an den Grundstücksgrenzen aufgestellt werden und überschreiten daher die überbaubaren Grundstückflächen. Hierzu fordert das Landratsamt ebenfalls eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Da es sich nicht um dauerhaft errichtete Baukörper, sondern um im Prinzip bewegliche/leicht abzumontierende Anlagen wie z.B. eine Hüpfburg, Boulder-Wand, Slackline etc. handelt und die Anlagen wie erwähnt nur befristet aufgestellt werden sollen, sind auch hier keine Grundzüge der Planung (dauerhaft) verletzt und es kann eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

Laut Eingabeplan sind 11 PKW-Stellplätze (davon 1 Behindertenstellplatz) und eine Fläche für Fahrradstellplätze dargestellt. Da die Stellplatzsatzung des Marktes Mering hier keine exakt zutreffenden Regelungen trifft ist diese nicht einschlägig und es wird bei der Stellplatzberechung die gesetzliche Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) angewandt. Danach ist bei Sportstätten je 300 m2 Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Bei einer Grundstücksgröße von 3257 m2 sind demnach aufgerundet genau diese 11 Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur zeitlich befristeten Errichtung eines Freizeit- und Trampolinpark, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 "Gewerbepark Mering West" bezüglich der Art der baulichen Nutzung (§ 1 Nr. 3) und bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen.

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Befreiungsantrag

 

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