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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 51 der Gemarkung Schmiechen plant die Errichtung eines Carports auf seinem Grundstück. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen der Gestaltungssatzung und wäre somit verfahrensfrei zu errichten.

Im Artikel 6 Abs. 9 der Bay. Bauordnung (Bay. BO) ist für Grenzbebauungen eine max. Anbaulänge von 15 m festgesetzt. Durch die bestehenden Grenzbauten ist bereits eine Länge von ca. 14 m erreicht. 

Da Ausnahmen vom Abstandsflächenrecht nur von Seiten des Landratsamtes ausgesprochen werden können, wurde vom Antragsteller ein entsprechender Antrag beim Landratsamt Aichach-Friedberg gestellt. 

Um das Bauvorhaben zu ermöglichen müsste nunmehr von Seiten der Gemeinde die Abstandsfläche im Bereich des gemeindlichen Grundstücks Flur Nr. 51/4 übernommen werden. Entsprechend den Vorgaben der Bay.BO dürfen die Abstandflächen von Gebäuden bis zur Hälfte in die öffentliche Fläche ragen. Hier würde die gesamte Breite der öffentlichen Fläche (geplanter Verbindungsweg) in Anspruch genommen werden.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.  

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag und der Möglichkeit durch Übernahme der Abstandsfläche der Bestandsgebäude die Errichtung des geplanten zusätzlichen Carports zu ermöglichen und stimmt der Übernahme der Abstandsfläche auf einer Tiefe von 3,00 m (gesamte Grundstücksbreite des geplanten Verbindungswegs) auf dem Gemeindegrundstück Flur Nr. 51/4 der Gemarkung Schmiechen     zu  /  nicht zu. 

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Anlage/n
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Lagepläne  

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