Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Bauherr plant die Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Technikeinheit auf dem Grundstück Flur Nr. 168 der Gemarkung Schmiechen.

Das Bauvorhaben soll im nicht überplanten Bereich, im Außenbereich errichtet werden. Entsprechend dem § 35 BauGB (Baugesetzbuch) ist ein Bauvorhaben im Außenbereich unter Anderem nur dann zulässig, wenn dieses privilegiert ist. Funkmasten für Telekomunikationseinrichtungen (Mobilfunk) sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)im Außenbereich als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich mit aufgeführt.  

 

Der Gemeinderat wurde bereits im Vorfeld über das Vorhaben informiert. Der von Seiten der Gemeinde vorgeschlagene Alternativstandort nördlich der Schlepperhalle wurde vom Betreiber nicht ins Auge gefasst.

 

Ein Ausschnitt der Planunterlagen liegt der Sitzungsvorlage bei. Diese werden in der Sitzung zusätzlich vorgelegt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag zur geplanten Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Technikeinheit und

 

Vorschlag 1: erteilt für die geplante Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Technikeinheit auf dem Grundstück Flur Nr. 168 der Gemarkung Schmiechen aufgrund der bestehenden Privilegierung nach § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 3 sein gemeindliches Einvernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag 2:

verweigert für das Bauvorhaben an dem beantragten Standort sein gemeindliches Einvernehmen aus folgenden Gründen:

 

A)  Die Gemeinde verkennt nicht die Notwendigkeit des Netzausbaus im Mobilfunksektor und die dazu getroffenen gesetzlichen Regelungen. Auch ist uns bekannt, dass eine lückenlose Versorgung des Eisenbahnnetzes im 5G-Mobilfunknetz eine Vorgabe der Bundes- und Landespolitik an die Mobilfunkbetreiber darstellt.

Die Gemeinde wehrt sich auch nicht grundsätzlich und pauschal gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes als hierfür notwendige Infrastruktur im Bereich der Gemeinde. Sie lehnt jedoch den von der Antragstellerin aktuell vorgesehenen und beantragten Standort ab, und zwar aus nachfolgenden Gründen der Ortsentwicklung und der städtebaulichen Wirkung:

 

(1)     Die Gemeinde Schmiechen geht davon aus, dass auch in Zukunft eine bauliche Entwicklung der Gemeinde durch geplante Ausweisung weiterer Baugebiete sinnvoll und geboten ist. Im Landesentwicklungsprogramm Bayern wird künftig ausdrücklich gefordert, bei der Ausweisung von Neubaugebieten aus Gründen des Klimaschutzes, der Reduzierung von weiteren Belastungen aus den Pendlerverkehren insbesondere auf eine gute Erschließung im öffentlichen Personennahverkehr Wert zu legen.

Dies gilt zweifellos im besonderen Maße für eine Gemeinde wie Schmiechen, die auf Grund Ihrer Lage im Einzugsbereich der Ballungsräumen München und Augsburg sowie des Mangels an ortsansässigen Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl ein überdurchschnittlich hohes, in Zukunft sicher noch steigendes Pendleraufkommen aufzuweisen hat. Schmiechen kann eine ausgezeichnete Anbindung an den ÖPNV durch einen Bahnhalt an der Ammerseebahn aufweisen, der direkte und vertaktete Verbindungen nach Augsburg sowie ganztägig zahlreiche Umsteigeverbindungen nach München – sowohl über Mering als auch über Geltendorf - mit jeweils attraktiven Fahrzeiten aufweisen kann. In Richtung Augsburg ist Schmiechen in den Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbunds AVV eingebunden. In Richtung München wird eine Einbeziehung in den MVV angestrebt und aktuell durch bereits laufende Untersuchungen im Zusammenhang mit der geplanten Einbeziehung des unmittelbar angrenzenden Landkreises Landsberg/Lech konkretisiert. Es versteht sich daher von selbst, dass bei einer künftigen Ausweisung neuer Wohngebiete in Schmiechen auch und gerade Flächen in Betracht kommen sollen, die eine fußläufige Nähe zum Bahnhaltepunkt aufweisen und damit beste Chancen bieten, künftige Pendler zur Nutzung des Bahnangebots und zum Verzicht auf die PKW-Nutzung zu veranlassen.

  Die Flächen, die dies am ehesten und mit den kürzesten Wegen zum Bahnhaltepunkt ermöglichen würden, liegen nördlich der Fuggerstraße und damit genau auch dort, wo nun der Mobilfunkmast beantragt wird. Es muss sicher nicht weiter begründet werden, dass ein 30-40 Meter hoher Mobilfunkmast an dieser Stelle schon aufgrund seiner Dominanz und Wirkung auf das Ortsbild die Ausweisung eines Entwicklungsgebietes im unmittelbaren Umgriff teilweise verhindern bzw. für nicht unmittelbar durch die Mastanlage beanspruchte Flächen im weiteren Umfeld zumindest ein erhebliches Attraktivitäts- und Vermarktungshindernis darstellen würde. Der Standort behindert daher eine potentielle Gemeindeentwicklung gerade dort, wo es im Hinblick auf die Ziele der Landesplanung, hier die Nähe zu einem ÖPNV-Angebot für Pendler, besonders geboten wäre.

 

(2)     Der Bahnhaltepunkt Schmiechen liegt heute in einer engen Gleiskurve und hat einen sehr niedrigen Bahnsteig. Dadurch entsteht zwangsläufig ein relativ großer Spalt zwischen Bahnsteig und Fahrzeug beim Ein- und Aussteigen; eine Bahnsteiganhebung ist an diesem Standort durch die Kurve jedoch unmöglich. Ein barrierefreier Ausbau durch Freistaat und Bahn wäre daher wohl nur im Rahmen einer Verlegung des Haltepunkts möglich. Dieser müsste zweckmäßigerweise entlang der Fuggerstraße erfolgen, weil in deren Verlauf das parallel verlaufende Bahngleis abschnittsweise die notwendige kurvenfreie Trassierung aufweist und hier gleichzeitig eine entsprechende Nähe zur Besiedlung im Einzugsgebiet bzw. eine gute Erreichbarkeit (Erschließung) gegeben wäre. Dies gilt natürlich erst recht im Falle der Konkretisierung der Überlegungen unter Ziff. 1.

Da es hierfür noch keine konkrete Planung gibt und folglich auch die bahnseitig anzustrebende Bahnsteiglänge unbekannt ist, kann allerdings auch nicht gesagt werden, wie weit nach Norden sich eine entsprechende Bahnsteiganlage erstrecken müßte. Es kann jedenfalls derzeit und bis auf weiteres nicht ausgeschlossen werden, dass auch der vom Antragssteller beabsichtigte Standort für einen Mobilfunkmast noch Bestandteil einer solchen Bahnsteiganlage mit ausreichender Länge werden müßte. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass der beabsichtigte Standort unter Umständen auch den späteren barrierefreien Neubau der Bahnsteiganlage durch Freistaat und DB be- oder im Extremfall sogar verhindern würde.

 

(3)     Der vom Antragssteller beabsichtigte Standort liegt auf völlig freier Fläche, auch frei von umgebender Bestands-Bepflanzung, und zwar wohl am höchsten westlichen Rand des Paartals, das hier bekanntlich ein FFH-Gebiet darstellt. Er wäre in dieser Position über eine weite Entfernung sichtbar und würde künftig des Paartal optisch dominieren und prägen., also landschaftsprägend. Das kann städtebaulich und landschaftspflegerisch eigentlich nicht gewollt sein.

Hinzu kommt, dass sich nur wenige hundert Meter südlich des beantragten Standorts, im unmittelbaren Bereich des Bahnhofs und damit ebenfalls auf der Hangkante, bereits ein ebenfalls die umgebende Bebauung weit überragender Schleuderbetonmast befindet. Hier handelt es sich um eine Betriebsanlage der DB Netz (Zugfunk). Würde dem Standortvorschlag des Mobilfunkbetreibers gefolgt, dann würden gleich zwei hohe Schleuderbetonmaste in nur kurzem Abstand zueinander die städtebauliche Situation im Bereich der Schmiechener Bahnhofssiedlung und der Hangkante zum Paartal extrem dominieren.

 

 

B)       Genau diese städtebauliche Beurteilung und Abwägung fordert aber auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 – 4 C 2/12. Die vorgenannten Gründe (1), (2) und (3) stellen aus unserer Sicht gewichtige Gründe da, die u.a. gemäß den Kriterien des BVerwG-Urteils in der Standortabwägung zu berücksichtigen sind. Die Rechtssprechung verlangt für derartige Vorgaben im Außenbereich einen spezifischen Standortbezug. Dieser entfällt nach dem zitierten Urteil, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Standorten zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt. Das Kriterium der Ortsgebundenheit wurde für Mobilfunkanlagen durch das Urteil auf eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit erweitert.

Für den beantragten Standort gibt es mindestens eine Alternative im relevanten Raum, nämlich ein hierfür aus Sicht der Gemeinde wesentlich geeigneteres Grundstück, das sich im Eigentum der Gemeinde befindet und pachtweise als Standort zur Verfügung gestellt würde. Eine Anbindung an die gerade entstehende Glasfaserinfrastruktur sowie ans Stromversorgungsnetz erscheint möglich.

Laut Urteil muss die Orts- und Gebietsgebundenheit eines Standortes und somit auch die Privilegierung verneint werden, wenn dem Betreiber ein funktechnisch gleichwertiger Alternativstandort zugemutet werden kann. Die funktechnische Eignung des Alternativstandorts wurde seitens der Antragsstellerin gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde bejaht. Gegen den Standort mündlich geltend gemacht. Die Antragsstellerin hat bisher noch keinerlei Verhandlungen mit der Gemeinde über die Pachtkosten der Alternativfläche geführt, kann also eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des Alternativstandortes über die Lebensdauer des Mastes noch nicht vorgenommen haben.

 

C)       Neben den städtebaulichen Gründen sollte aus unserer Sicht auch ein Aspekt der Versorgungsqualität berücksichtigt werden: Die Gemeinde legt darauf Wert, dass ein etwaiger Mobilfunkmast, wenn schon zur Versorgung der Bahnlinie erforderlich, dann so situiert wird, dass er auch einen echten Mehrwert für die Mobilfunkversorgung der Gemeinde erzeugt. Einschlägige, im Internet zugängliche Darstellungen der Bundesnetzagentur sowie von Mobilfunkbetreibern zeigen eine Unterversorgung vor allem des Bereichs Altort Schmiechen, und zwar westlich und nördlich der Straßenzüge Steindorfer Straße bzw. Ringstraße. Es macht daher aus Sicht der Gemeinde Sinn, eine optimierte Standortsuche daran zu orientieren, dass dabei möglichst sowohl eine Mobilfunkversorgung des noch unversorgten Abschnitts der Bahnlinie – dieser liegt wohl ausweislich der zitierten Darstellungen offensichtlich nördlich der Gemeinde Richtung Merching – als auch des vorgenannten Teils des Altortes ermöglicht wird – und zwar einerseits möglichst strahlungsarm, also auch mit möglichst geringer Leistung, andererseits in einer für Entwicklung und Ortsbild der Gemeinde akzeptablen Entfernung.

Der von der Gemeinde vorgeschlagene und angebotene Alternativstandort erfüllt diese Anforderungen deutlich besser als der beantragte Standort.

 

D)       Verfahren und Mobilfunkpakt Bayern II

 

Sofern die Antragsstellerin geltend macht, dass sie im Jahr 2020 den Bürgermeister der Gemeinde von der grundsätzlichen Absicht in Kenntnis gesetzt, im weiteren Verlauf auch über die in Augenschein genommenen Grundstücke informiert und in dieser Phase von der Gemeinde noch keinen Alternativvorschlag erhalten hat, so ist dies zwar zutreffend. Die vorgenannten Überlegungen und Einwände haben sich tatsächlich erst im Rahmen der vom 2020 neu gewählten Gemeinderat durchgeführten Beratungen zur zukünftigen Entwicklung der Gemeinde ergeben. Als konsequente Folge daraus haben wir nun auch einen alternativen Standort für die Mastanlage angeboten und sind bereit, hierfür ein gemeindliches Grundstück anzubieten.

 

Auch wenn also unsere Einwände im Rahmen des vorgeschalteten Beteiligungsverfahrens nach dem Mobilfunkpakt Bayern II aus den vorgenannten Gründen noch nicht eingebracht werden konnten und ein alternativer Standortvorschlag auch erst vor Kurzem unterbreitet wurden, so sind für die Beurteilung im Genehmigungsverfahren zweifellos die Verhältnisse zum Zeitpunkt dieses Verfahrens heranzuziehen.  Festzuhalten ist, dass die Verfügbarkeit eines alternativen Standorts, wie im BVerwG-Urteil genannt, gegeben ist.

 

 

Zusammenfassung: Die Gemeinde lehnt, wie dargestellt, den bisher beantragten Standort aus den dargelegten Gründen klar ab, ist aber weiterhin zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bereit. Leider ist die Antragstellerin bisher nicht bereit, auf unseren Alternativvorschlag einzugehen und damit noch den auch im Mobilfunkpakt angestrebten Konsens mit der Gemeinde zu suchen.

Wir bitten daher die Baugenehmigungsbehörde, angesichts dieser Sachlage den Antrag am gewünschten Standort abzulehnen und auf die Antragstellerin entsprechend einzuwirken, damit eine konstruktive Standortwahl stattfinden kann. Letztlich sollte eine Akzeptanz seiner Anlage in der Bevölkerung und die Chance, dass die gewählten Gemeindevertreter einen im Konsens gefundenen Standort dann auch gegenüber den Bürgern vertreten, für den Antragssteller eine durchaus erstrebenswerte Perspektive sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

E)  Masthöhe und -form

 

Die mehr oder weniger negative städtebauliche bzw. landschaftsprägende Wirkung eines Mobilfunkmastes nimmt unbestritten mit dessen Höhe und Massivität zu. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass im Rahmen der technischen Möglichkeiten, z.B. auch zur Versorgung von Autobahnen, bevorzugt Standorte mit relativer Höhenlage gesucht wurden und werden, um auf diesen dann entsprechend niedrigere Masthöhen mit dadurch deutlich geringeren gestalterischen Auswirkungen auf die Umgebung umzusetzen. Beispiele für diese grundsätzlich plausible Strategie finden sich auch näheren Umfeld, z.B. im Bereich der Gemeinde Türkenfeld.

 

Es erscheint uns insoweit auch nachvollziehbar, dass die Antragstellerin auf einen Standort im Bereich der Gemeinde Schmiechen abzielt, weil diese im näheren Bereich die höchste topographische Höhenlage aufweist. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist uns dann aber, warum ausgerechnet in dieser Höhenlage eine Masthöhe von 30-40 Metern (entspricht der Kirchturmhöhe der bisher landschaftsprägenden Pfarrkirche Schmiechen) angestrebt und beantragt wird. Dahinter steht, so befürchten wir, möglicherweise die Absicht, mit diesem Standort nicht nur den Nahbereich einschließlich des bisher nicht versorgten Segments der Bahnstrecke im 5G-Netz abzudecken, sondern einen weit größeren Einzugsbereich. Dies wiederum würde aber wohl eine entsprechend hohe Leistung der Anlage erfordern – was im Nahbereich die Befürchtung negativer Auswirkungen der damit verbundenen Strahlung erheblich erhöht und die Akzeptanz einer solchen Anlage massiv reduziert. Wir bitten daher die Genehmigungsbehörde, hilfsweise auch der Frage der wirklich notwendigen Masthöhe, des von der Betreiberin tatsächlich angestrebten Versorgungsradius und der maximal geplanten Anlagenleistung sowie deren Strahlungswirkung besonderes Augenmerk zu schenken und dies ggf. vor einer etwaigen Genehmigung auch noch gutachterlich beurteilen zu lassen.

 

Gleiches gilt für die Ausführung: Während zur Nahversorgung mit 5G heute fast überall Gittermasten errichtet werden, die in ihrer optischen Wirkung deutlich weniger massiv sind, wird hier ein massiver Schleuderbetonmast beantragt. Auch dies nährt die Befürchtung, dass die Antragstellerin hier weit mehr als eine rein lokale 5G-Versorgung beabsichtigt. Wir bitten die Genehmigungsbehörde daher, auch die Ausführung kritisch zu hinterfragen und nach Möglichkeit aus Gründen der städtebaulichen Wirkung auf eine weniger massive Ausführung zu bestehen.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Lagepläne mit Einzeichnung   

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.