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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Genehmigungsfreistellungsantrag vom 28.02.2022 wurde die Umnutzung des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Einbau einer Dachgaube und überdachter Außentreppe beantragt. Mit Schreiben vom 14.03.2022 hat das Landratsamt Aichach-Friedberg dem Genehmigungsfreistellungsverfahren widersprochen, da das Bestandsgebäude die Abstandsflächen nicht vollständig auf dem eigenen Grundstück einbringt.

 

Daraufhin wurde nun am 24.03.2022 das geplante Vorhaben in unveränderter Form im Baugenehmigungsverfahren mit Antrag auf Abweichung beim Markt Mering eingereicht.

 

Die erste Wohneinheit befindet sich im EG und hat eine Wohnfläche von 148,32 m2. Wohneinheit 2 wird im OG eingebaut, hierzu wird der Dachspeicher über der Garage einer Wohnnutzung zugeführt. Zur besseren Nutzbarkeit wird auf der Südseite eine Dachgaube mit knapp 5 Meter Breite eingebaut. Die Wohnfläche von Wohnung 2 soll 166,51 m2 betragen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.03.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  24.05.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 20.06.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das geplante Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich nach § 34 BauGB. Bis auf die Gaube wird die Gebäudekubatur nicht verändert. Das Vorhaben fügt sich somit nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein.

 

 

Seit der Novelle der bayerischen Bauordnung sind Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 BayBO nicht nur mehr in Bebauungsplangebieten zulässig. Auch den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken in § 34-Gebieten hat der Gesetzgeber genehmigungsfreigestellt (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Der Dachgeschossausbau kann dabei auch, wie in diesem Fall, den Einbau von Dachgauben mit umfassen. Voraussetzung für ein Freistellungsverfahren ist aber, dass örtliche Satzungen eingehalten werden. Da die Abstandsflächen und somit die Abstandsflächen nicht eingehalten sind, scheidet das Genehmigungsfreistellungsverfahren aus.

 

Gemäß beigefügten Abweichungsantrag und Abstandsflächenplan werden die Abstandsflächen nur geringfügig, maximal um 21 cm auf der Ostseite nicht vollständig eingebracht. Es wird in der Begründung erläutert, dass der Bestand an dieser Seite nicht verändert wird und mit der ursprünglichen Abstandsflächenberechnung die Abstandsflächen eingehalten waren.

 

Da es sich nur um eine geringfügige Überschreitung handelt und für die Nachbarn keine Verschlechterung der Bestandssituation eintritt, ist hier aus Sicht der Verwaltung eine Abweichung von der Abstandsflächensatzung vertretbar. Die neue Gaube selbst kann die Abstandsflächen auf eigenen Grund nachweisen.

 

Es werden auf dem Grundstück für die beiden Wohneinheiten vier Stellplätze nachgewiesen (2x Garage, 2x Stellplätze im Stauraum vor der Garage). Der Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Mering ist somit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Bezüglich der geringfügigen Abstandsflächenüberschreitung erteilt der Bau- und Planungsausschuss eine Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe und stimmt einer Abweichung von den Abstandsflächen im Rahmen des Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Aichach-Friedberg zu.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan, Abstandsflächenplan

 

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