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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Im westlichen Teil des Untergeschosses des Wohn- und Gewerbegebäudes Bahnhofstraße 15 war bislang eine Kindertagesstätte untergebracht. Diese wurde vom Landratsamt am 24.03.2010 genehmigt, zuvor gab es dort ein asiatisches Restaurant. Die Räumlichkeiten wurden veräußert, die neue Eigentümerin möchte dort nun zwei Wohneinheiten einbauen. Dabei soll eine Wohnung selbst durch die Familie der Eigentümerin genutzt werden, die zweite Wohneinheit soll vermietet werden. Die kleinere Wohneinheit ist mit 49,53 m2 Wohnfläche, die größere Wohneinheit mit 118,53 m2 geplant. Laut dem Ehemann der Eigentümerin wurde das Vorhaben bereits mit dem Landratsamt hinsichtlich Brandschutz-/ Rettungswege und ausreichender Belüftung/Belichtung besprochen, es wird als genehmigungsfähig angesehen. Ausreichend hohe Raumhöhen sind ebenfalls gegeben. Die Prüfung dieser bauordnungsrechtlichen Belange obliegen aber ohnehin dem Landratsamt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      13.04.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  13.06.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 20.06.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden, Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das von der Nutzungsänderung betroffene Gebäude befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Nutzungsänderung fügt sich nach § 34 BauGB problemlos in die nähere Umgebung ein.

 

Stellplätze:

 

Das Bauvorhaben löst einen Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen gemäß Stellplatzsatzung aus. Die Kindertagesstätte wurde für die Betreuung von max. 10 Kindern genehmigt. Der Genehmigungsbescheid trifft hinsichtlich der Stellplätze zwar keine explizite Aussage, in den genehmigten Plänen sind aber 4 Stellplätze der Kindertagesstätte zugeordnet.

 

Stellt man also den Stellplatzbedarf der geplanten Wohnungen den Stellplatzbedarf der Kindertagesstätte gegenüber, so ergibt sich hier ein Minderbedarf von einem Stellplatz. Würde man die geplante Nutzung mit der ursprüngliche Nutzung als Restaurant vergleichen, so würde sich sogar ein Minderbedarf von 3 Stellplätzen nach der Stellplatzsatzung errechnen. Mit Anerkennung des Altbestandes kann der Stellplatznachweis somit also als erbracht angesehen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB, da sich die beantragte Nutzungsänderung nach § 34 BauGB einfügt.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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