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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Gemeinderat der Gemeinde Schmiechen hat in der Sitzung am 06.12.2021 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum“ beschlossen und den Entwurf am 07.03.2022 gebilligt. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13, bestehend aus den textlichen Festsetzungen mit Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.03.2022 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.03.2022 bis einschließlich 06.05.2022 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bis zum 06.05.2022 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurde um Stellungnahme gebeten:

 

1

Regierung von Schwaben Höhere Landesplanung

2

Landratsamt Aichach-Friedberg

3

Gesundheitsamt Aichach-Friedberg

4

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

5

Kreisbrandrat

6

Bayernwerk Netz GmbH

7

Amt für ländliche Entwicklung Schwaben

8

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

9

Deutsche Telekom AG

10

Energie Südbayern Gmbh

11

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg

12

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

13

Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt

14

Bayerischer Bauernverband

15

Bay. Landesamt für Denkmalpflege

16

Finanzamt Augsburg Land

17

Bayernets

18

Bund für Naturschutz in Bayern

19

Kreisgruppe für Vogelschutz

20

Amtsgericht Aichach

21

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

22

Amprion GmbH

23

LEW Verteilnetz GmbH

 

Von diesen 23 Trägern öffentlicher Belange haben insgesamt 5 Anregungen oder Bedenken vorgebracht, nämlich:

 

2

Landratsamt Aichach-Friedberg (2 Fachstellen)

4

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

15

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

19

Kreisgruppe für Vogelschutz

 

Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

Abwägung Nr. 1: Landratsamt Aichach-Friedberg – Bauleitplanung vom 03.05.2022

mit Ihrem am 30.03.2022 eingegangen Schreiben beteiligten Sie uns im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 3. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes der Gemeinde Schmiechen.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung und den Kreisbaumeister beteiligt. Die Stellungnahme des Immissionsschutzes liegt diesem Schreiben mit der Bitte um Beachtung bei. Die Untere Naturschutzbehörde konnte auf Grund personeller Engpässe keine Stellungnahme abgeben. Die übrigen Fachstellen haben keine Einwände.

Aus bauleitplanerischer Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Baugrenze.

Zur besseren Nachprüfbarkeit wird angeregt, die Baugrenzen sowie die Abstände zur südlichen Baugrenze zu vermaßen.

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan mit seinen Änderungen enthält keine Vermassung der Baugrenzen; diese sind messtechnisch über die Planzeichnung (Maßstab 1:1000) zu ermitteln. Eine entsprechende Änderung wird städtebaulich für nicht erforderlich gesehen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme und der Behandlungsvorschlag werden zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

 

Abstimmungsergebnis: ………….. 

 

Abwägung Nr. 2: Landratsamt Aichach-Friedberg – Immissionsschutz vom 06.04.2022:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebiets­verordnungen)

Gegen die die geplante 3. Änderung des BP Nr. 13 bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken.

Auf folgende Punkte/ bauplanungsrechtliche Fragestellungen wird hingewiesen, damit diese bereits frühzeitig im Bauleitplanverfahren (vorbeugende Bauleitplanung) oder im späterem Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden können:

        Zulässigkeit, Art der Bebauung - Prüfung Genehmiqunqsbedürftiqkeit: In den vorliegenden Planunterlagen gehen keine Informationen hinsichtlich der Feuerungswärmeleistung der geplanten Hackschnitzelfeuerung hervor. Gem. Nr. 1.2.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV sind Feuerungsanlagen unter Einsatz von naturbelassenem Holz ab einer Feuerungswärmeleistung in Höhe von 1 MW nach dem BlmSchG genehmigungsbedürftig. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 1 MW ist die 1. BlmSchV als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen heranzuziehen). Bei Vorliegen einer Genehmigungsbedürftigkeit der Feuerungsanlage sollte die Zulässigkeit solcher im BP festgelegt werden.

        Lärmschutz: Lärmemissionen, die mit dem Betrieb der geplanten Hackschnitzel einhergehen (insb. Fahrverkehr in Bezug auf Beschickung/Anlieferung des Brennstoffes) können zu Immissionskonflikten führen. Im ursprünglichen Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Untersuchung (Bericht LA04-165-G01.doc) der Fa. Bekon vom 22.12.2004 vorgelegt. Eine Aktualisierung dieser erfolgte mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 (Bericht LA04-165-K- 2007-05-30.doc, 30.05.2007). Vorliegend sollte die genannte schalltechnische Untersuchung auf den derzeitigen Planungsstand hin aktualisiert werden (unter Berücksichtigung möglicher weiterer Vorbelastung).

        Luftreinhaltung- Hackschnitzelheizunq: Hierbei sind Immissionskonflikte möglich, sofern die Ableitung der Abgase nicht ordnungsgemäß erfolgt (bei FWL < 1 MW: gemäß 1. BlmSchV; bei FWL > 1 MW: gem. 44. BlmSchV). Die Anforderungen sind im Rahmen der Bauleitplanung, bzw. des

Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (v.a. Kaminhöhe). Hierbei sind auch die im Vorgang genannten Leistungsgrenzen zu beachten.

Kaminhöhe der geplanten Hackschnitzelheizunq: Bei einer Feuerungswärmeleistung <1 MW fällt die Anlage in den Anwendungsbereich der 1. BlmSchV. Hinsichtlich der Kaminhöhe ist daher auf § 19 der 1. BlmSchV, bzw. der VDI 3781 Bl. 4 zu verweisen. Eine diesbezügliche Kaminhöhenberechnung sollte im Rahmen der Bauleitplanung, oder aber im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

        Festsetzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung: Um nicht mit den maximal zulässigen Höhen des Bebauungsplanes zu korrelieren sollte sichergestellt werden, dass die notwendige Kaminhöhe zu keinen Problemen in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbegrenzungen führen.

3 Rechtsgrundlagen

TA Lärm, BlmSchG mit zugehörigen BlmSchV, TA Luft (Fassung 2021, gültig ab 01.12.2021), GIRL 2008, VDI 3871, 1. BlmSchV. FeuV

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

        Prüfung der Anlagengenehmigungsbedürftigkeit der geplanten Feuerungsanlage, ggf. Zulässigkeit dieser im BP

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme und die Überwindungsmöglichkeit wird zur Kenntnis genommen.

Die Prüfung einer Genehmigungsbedürftigkeit ist auf Ebene des Bebauungsplanes unbeachtlich und betrifft die nachfolgende Planungsebene – Zulassungsverfahren. Sie erfolgt durch den Bauherrn/ Antragsteller mit dessen Entwurfsverfasser. Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche und des Bauvolumens ist nicht von einer Beurteilung nach der 44. BImSchV (Anlagengröße von 1 MW bis 50 MW) auszugehen, sodass ein bauordnungsrechtliches Verfahren erfolgt.

Es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

        Erstellung/Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung folgender Punkte: Anpassung der schalltechnischen Untersuchung vom 22.12.2004/Änderung v. 30.05.2007 auf den vorliegenden Planungsstand.

Im südlichen Bereich des Feuerwehrgebäudes und südwestlich der Schmiechachhalle ist zukünftig die Situierung einer Hackschnitzelanlage für ein kleines Nahwärmenetz geplant. Die schalltechnische Überprüfung dieser Anlage kann im Genehmigungsverfahren vorgenommen werden. Die Schallemissionen, welche durch diese Anlage ausgehen, sind erfahrungsgemäß schalltechnisch nicht relevant, sofern der Aufstellort, wie in diesem Fall, ausreichend Abstand zum nächstgelegenen Immissionsort besitzt und die Anlage dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entspricht.

Es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

        Kaminhöhenbestimmung gem. den Vorgaben der 1. BlmSchV (sofern < 1 MW Feuerungs­wärmeleistung), bzw. 44. BlmSchV (sofern > 1 MW Feuerungswärmeleistung) damit sichergestellt wird, dass diese den Festsetzungen hinsichtlich des Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes entsprechen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme und die Überwindungsmöglichkeit wird zur Kenntnis genommen.

Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 BauNVO wird nicht die absolute Oberkante der baulichen Anlage inklusive technischer Aufbauten definiert, sondern definierte Gebäudeteile der Wandhöhe. Damit ist sowohl eine höhere Firsthöhe, als auch eine höhere Kaminhöhe zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus der Baumasse. Die mit BM 415 m³ festgesetzte Kubatur berechnet sich nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Produkt von Grundfläche und Höhe der Gebäudeteile, hier GR 55 m² x 6,5 m = BM 357,5 m³. Sollte dies nicht möglich sein, muss nach § 21 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die tatsächliche Baumasse von baulichen Anlagen, wie hier ein Schornstein, berücksichtigt werden. Hierfür steht noch eine tatsächliche Baumasse von BM 57,5 m³ (415 m³ -357,5 m³) zur Verfügung.

Es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

Alternativ: Ausschluss eines Freistellungsverfahren für die geplante Hackschnitzelanlage zur Sicherstellung der erforderlichen immissionsschutzfachlichen Maßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme und die Überwindungsmöglichkeit wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde, als Plangeberin des Bebauungsplanes, kann im Rahmen eines zukünftigen Genehmigungsfreistellungsverfahrens erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Art. 58 Ab. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO). Aus diesem Grund wird kein Erfordernis einer entsprechenden Festsetzung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO gesehen.

Es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme und obige Behandlungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

 

Abstimmungsergebnis:  ……………. 

 

 

Abwägung Nr. 3: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 25.04.2022

zu o. g. 3. Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme ge­mäß § 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

Wir verweisen dazu auf unsere Stellungnahme 4-4622-AIC-1520/2005 vom 09.03.2005. Sie enthält weiter gültige Hinweise.

Das nun 17 Jahre alte Schreiben vom 09.03.2005 lautete:

mit Schreiben vom 21.02.2005 wurden wir an den o.g. Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nachfolgend wird zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.13 aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

1 Sachverhalt

Die Gemeinde Schmiechen beabsichtigt, die bereits bestehende Fläche für Gemeindebedarf zu erweitern. Der Umgriff der geplanten Flächennutzungsplanänderung umfasst rund 1,1 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Flächen für den Gemeindebedarf' vorgesehen. Das Baugebiet ist bereits teilweise bebaut.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die (eigene) kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt. Das Trinkwasserschutzgebiet der Gemeinde befindet sich ca. 100 m südöstlich des Planungsbereiches.

Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen.

Durch Anlage von Schürfgruben oder Bohrungen sollte die genaue Lage des Grund­wasserspiegels ermittelt werden. Bei hohen Grundwasserständen wird empfohlen, die Keller wasserdicht auszubilden, die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern und bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.

Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasser­rechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.

Bei der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an den Schmutz­/Mischwasserkanal angeschlossen werden.

2.1.4 Altablagerungen, Altstandorte und Altlastbereiche

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

2.2 Abwasserbeseitigung

2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen. Die Fläche ist im gültigen Kanalisationsentwurf zum Teil nicht enthalten.

Folgende Hinweise können wir zur Erstellung der Planung geben:

Aus wasserwirtschaftlichen Gründen wird die beabsichtigte Versickerung von unverschmutztem Regenwasser ausdrücklich begrüßt. Für den Fall, dass eine Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich wäre, sollte eine separate Ableitung des Regenwassers erwogen werden. Es wird in diesem Zusammenhang auf die im Bauentwurf des Ingenieurbüros Arnold vom 31.07.1995 geplante Erstellung eines Abfanggrabens zur Ableitung von Außeneinzugsgebieten am südlichen Ortsrand von Schmiechen hingewiesen, die nach unserem Kenntnisstand bislang noch nicht umgesetzt wurde.

2.2.1.1 Bestehendes Kanalnetz

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich nur bedingt aufnehmen. Durch die geplante Entwässerung im Trennsystem kommt es jedoch zu keiner merklichen Verschlechterung der Abflussverhältnisse.

Wir weisen zum wiederholten Male darauf hin, dass die Gemeinde Schmiechen gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid Gz. 62-641-2/3a vom 15.12.1995 zur Fremdwassersanierung aufgefordert wurde. Hierfür sollten u.a. mit Frist zum 01.01.1997 Sanierungspläne vorgelegt werden. Wir bitten daher nochmals um Vorlage entsprechender Unterlagen.

2.2.1.2 Mischwasserentlastungen

Die unterhalb liegende Mischwasserentlastung (RÜB II) ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebiets ausreichend dimensioniert. - Regenwasserzisternen mit Überlauf

2.2.1.3 Niederschlagswasserversickerung

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die Unterlagen sind bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes ATV-DVWK-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK).

Die gemeindliche Entwässerungssatzung wäre entsprechend anzupassen. Auf das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der ATV-DVWK wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.

2.2.2 Kläranlage

Die Kläranlage Augsburg kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

3. Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahmen, insbesondere die Aussage, dass zum Entwurf des Bauleitplanes keine wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen, werden zur Kenntnis genommen; es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme und der Behandlungsvorschlag werden zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

 

Abstimmungsergebnis:  …………………. 

 

Abwägung Nr. 4: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 02.05.2022:

Sachverhalt:
Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2022:

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o.g. Maßnahmen Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

Die in der Stellungnahme gegebenen Hinweise zu Bodendenkmalpflege und Verweise auf die Art 8. Abs. 1 und 2 BayDSchG werden zur Kenntnis genommen und als Hinweise in die Bebauungsplanänderung mit aufgenommen.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat Schmiechen beschließt, die in der Stellunganhme gegeben Hinweise zu Bodendenkmalpflege und Verweise auf die Art 8. Abs. 1 und 2 BayDSchG zur Kenntnis zu nehmen und als Hinweise in die Bebauunsplanänderung mit aufzunehmen.

 

 

 

Abwägung Nr. 5: Kreisgruppe für Vogelschutz vom 14.04.2022

 

vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen. Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. (LBV), Verband für Arten- und Biotopschutz nimmt im Rahmen seines satzungsgemäßen Aufgabenbereiches (Arten- und Biotopschutz) zu o. g. Vorhaben wie folgt Stellung:

Aufgrund des großen Insektenrückgangs der letzten Jahrzehnte soll bezüglich der möglichen Beleuchtung von baulichen Anlagen folgende Maßnahme zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt berücksichtigt werden:

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten und Fledermäuse sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich insektenfreundliche Leuchtmittel, wie z.B. LED-Leuchten unter 2700 Kelvin, Amber-LED oder Natriumdampflampen, mit gelblichem Farbspektrum ge­nutzt werden. Auf einen geringen Blaulichtanteil im Farbspektrum ist zu achten. Die Leuchten sind so auszubilden, dass eine Lichtverschmutzung nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt und damit eine geeignete Abstrahlungsgeometrie vorliegt. Auf eine nächtliche Außenbeleuchtung sollte bestenfalls komplett verzichtet werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, unter den Hinweisen wird folgender Passus redaktionell aufgenommen:

„Außenbeleuchtung

Auf § 41a BNatSchG[1] zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen, insbesondere einer ggf. notwendigen Anzeigepflicht bei deren Errichtung oder deren wesentlicher Änderung bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Aichach-Friedberg wird hingewiesen.“

Es besteht kein Änderungsbedarf am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme und der Behandlungsvorschlag werden zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird entsprechend der obigen Behandlungs­vorschläge (Außenbeleuchtung) redaktionell ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:  ……………………. 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 


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Beschlussvorschlag
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Anlage/n
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