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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Hinter dem Bestandsgebäude Schützenaustraße 1 soll im derzeitigen Garten ein Einfamilienhaus neu errichtet werden. Das kleine Einfamilienhaus ist mit den Grundmaßen 7,49 x 5,99 Meter zweigeschossig mit Flachdach geplant. Die Gebäudehöhe beträgt 5,82 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.04.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  27.06.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 20.06.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht. Da eine Nachbarin verstorben ist und der/die Rechtsnachfolger unbekannt sind und eine Nachbarin weit entfernt wohnt, war es dem Bauherrn hier laut seiner Aussage sowieso nicht möglich, die Nachbarunterschriften vollständig zu erbringen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich). Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung unstrittig in die nähere Umgebung ein.

 

Die Erschließung gemäß § 34 BauGB ist gesichert. Im Falle einer eventuellen, späteren Grundstücksteilung ist darauf zu achten, dass die Erschließung mittels Dienstbarkeiten gesichert werden muss, sofern das Grundstück so vermessen werden sollte, dass es nicht mehr an der öffentlichen Verkehrsfläche anliegt.

 

Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück vollständig eingebracht werden.

 

Neben dem Neubau soll im nördlichen Bereich des Grundstückes eine Einzelgarage erstellt werden. Weitere drei Stellplätze werden auf einem neu erworbenen, kleinen Grundstück zwischen der Schützenaustraße 1 und der Bahnhofstraße 3 hergestellt. Für beide Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Schützenaustraße 1 + 1a (Bestand+Neubau) sind insgesamt gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Mering 4 Stellplätze notwendig.

 

Der Stellplatznachweis ist somit für beide Gebäude erbracht. Da sich die Stellplätze nicht auf dem gleichen Flurstück befinden, ist beim Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt zu fordern, dass die Stellplätze dauerhaft den beiden Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Schützenaustraße 1+1a zugeordnet werden.

 

In Vorabsprache mit der Verwaltung wurden die Stellplätze um 90° gedreht, so dass nun alle Stellplätze, sowieso die Garage über eine einzige Grundstückszufahrt mit 3 Meter Breite erschlossen werden. Die Zufahrtssituation ist somit ortsüblich und angemessen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

Da sich die Stellplätze nicht auf dem gleichen Flurstück befinden, ist beim Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt sicherzustellen, dass die Stellplätze dauerhaft den beiden Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Schützenaustraße 1+1a zugeordnet werden. Im Falle einer eventuellen, späteren Grundstücksteilung ist darauf zu achten, dass die Erschließung mittels Dienstbarkeiten gesichert werden muss, sofern das Grundstück so vermessen werden sollte, dass es nicht mehr an der öffentlichen Verkehrsfläche anliegt.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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