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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 05.03.2018 wurde das Bauvorhaben – Steilerstellung des Dachstuhles, sowie Anbau eines Balkons durch das Landratsamt baurechtlich genehmigt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde im Vorfeld am 10.11.2017 im Verwaltungswege erteilt. Die Bauherrin wurde laut eigener Aussage nun durch das Landratsamt aufgefordert, einen Tekturantrag einzugeben, da das bereits ausgeführte Vorhaben nicht in allen Punkten dem eingegebenen Bauantrag einspricht.

 

Das Dach/Höhe des Gebäudes in Bezug zum ursprünglichen Bauantrag wurde nicht verändert. Der ursprünglich eingezeichnete Balkon auf der Südseite (2,39 x 4,46 Meter) ist ersatzlos entfallen, die Wohnfläche im Obergeschoss reduziert sich damit von 122,28 m2 auf 116,95 m2. Der Wintergarten mit ursprünglich geplanten 10,54 m2 Fläche wurde mit einer Fläche von 16,22 m2 geringfügig größer als beantragt ausgeführt. Der Gebäudeteil verlängerte sich somit in diesem Bereich um 1,6 Meter. Die Wohnfläche im Erdgeschoss erhöht sich damit von 135,96 m2 auf 141,64 m2. Ein entsprechender Tekturantrag wurde nun am 04.07.2022 beim Markt Mering eingereicht. Weitere Änderungen im Vergleich zum Bauantrag wurden nicht beantragt.

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      04.07.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  04.09.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.09.2022

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt insgesamt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Unterschriften der Eigentümer der beiden bebauten Nachbargrundstücke haben vollständig zugestimmt. Zum Außenbereich grenzt ein Grundstück des Marktes Mering (Feldweg – nicht gewidmet) an, der Markt Mering ist in seinen Rechten nicht durch das Vorhaben berührt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich derzeit nicht im Gebiet eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, aber in einem Gebiet, in dem am 28.04.2022 durch den Marktgemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. 80 „Nordöstlich der Reifersbrunner Straße“) mit Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen wurde. Beantragte Vorhaben im Bereich einer Veränderungssperre können nur genehmigt werden, wenn die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landratsamt eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben erteilt. Ausnahmen von einer Veränderungssperre können nur dann zugelassen werden, wenn dem Vorhaben überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Im vorliegenden Fall stehen überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen.

 

Da die Bestandsaufnahme derzeit noch nicht abgeschlossen ist, es liegt folglich auch noch kein Bebauungsplanentwurf vor. Da es sich allerdings bei dem Wintergarten um eine sehr kleine Baumaßnahme handelt, die in Bezug auf des gesamte Gebäude deutlich untergeordnet ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung widerspricht. Da sich der Wintergarten auch nicht an der Straßenseite, sondern im Osten des Gebäudes befindet, sind beispielsweise auch keine Sichteinschränkungen für den Straßenverkehr zu erwarten. Zudem hält das Vorhaben die Abstandsflächen ein. Die Lage sollte einem zukünftigen Bebauungsplan damit nicht widersprechen. Die GRZ beträgt nun laut Berechnung der Planerin 0,24, die GRZ I+II 0,36. Bei der ursprünglichen Planung betrug die GRZ I noch 0,22, die GRZ I+II lag ebenfalls bei 0,36. Die GRZ hat sich also nur leicht erhöht und liegt somit auch nach der Tektur immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau. Somit ist davon auszugehen, dass das Vorhaben hier hinsichtlich der GRZ keinen künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Eine Ausnahme könnte daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt erteilt werden.

 

Abgesehen von der Veränderungssperre ist das Vorhaben derzeit noch nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich problemlos hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht durch das Vorhaben nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Eine Ausnahme von der derzeit geltenden Veränderungssperre im Plangebiet des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 80 „Nordöstlich der Reifersbrunner Straße“ wird hierfür erteilt. Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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