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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Aufgrund des engen, inhaltlichen Zusammenhangs werden die 4 Bauanträge zusammen unter diesem TOP behandelt. Das Bauvorhaben zur Errichtung von 14 Stadthäusern mit Garagen Nähe Sudetenring und Guttenbrunnstraße wurde in der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 20.07.2022 behandelt. Der Bau- und Planungsausschuss hat mit 11:2-Stimmen das gemeindliche Einvernehmen zu den Häusern ohne Abstandsflächenabweichung (1,2, 5, 6, 11, 12 und 13) und zu den Häusern mit geringfügiger Abstandsflächenabweichung (3, 4 und 14) erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen zu den Häusern 7, 8, 9 und 10 wurde allerdings nicht erteilt, da hier aus Sicht des Gremiums die notwendige Abstandsflächenabweichung zu massiv war. Aufgrund der Entscheidung des Bau- und Planungsausschusses hat der Bauherr inzwischen die Bauanträge für die Häuser 7-10 schriftlich zurückgenommen. Es wurde nun eine neue, geänderte Planung vorgelegt. Diese geänderte Planung sieht nach wie vor die Errichtung von 14 Häusern in gleicher Größe vor. Allerdings wird das ursprünglich geplante Doppelhaus 8+9 an das Doppelhaus 10+11 angegliedert, so dass hier ein Vierspänner entsteht. Dadurch können die Abstandsflächen in diesem Bereich vollumfänglich eingehalten werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.09.2022

 

* Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage lagen die Bauantragsunterlagen zwar vollständig, allerdings nur digital und nicht gedruckt vor, der Bauantrag gilt daher als noch nicht eingegangen. Die Fiktionsfrist richtet sich nach dem tatsächlichen Antragseingang.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Bezüglich der ursprünglichen Nachbarbeteiligung wird auf den Beschlussbuchauszug Nr. 2022/4999 verwiesen. Ob bezüglich den geänderten Planunterlagen Nachbarn nochmals erneut gehört oder beteiligt werden, ist nicht bekannt. Ursprünglich wurden die Nachbarn informiert, die Unterschriften waren aber nicht komplett vorhanden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“. Hierbei handelt es sich einen einfachen Bebauungsplan. Da der Bebauungsplan nach den Vorgaben des § 30 Abs. 1 BauGB nicht qualifiziert ist, gilt es Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen und zu genehmigen. Die Stadthäuser fügen sich auch in der geänderten Planung nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Der Gesamtstellplatznachweis ist erbracht. Im Übrigen wird auf die fachlich-rechtlichen Ausführungen im beigefügten Beschlussbuchauszug vom 20.06.2022 verwiesen.

 

Da Doppelhäuser oder Reihenhäuser an den jeweiligen Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen zusammengebaut werden können, können nun durch die Angliederung des Doppelhauses alle Abstandsflächen, also auch die Abstandsflächen zwischen den beiden Vierspännern (Haus 4-7 + Haus 8-11) vollumfänglich nachgewiesen werden. Eine Abstandsflächenabweichung muss nicht mehr erteilt werden, das gemeindliche Einvernehmen kann daher nun ohne Bedenken erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung der Stadthäuser Nr. 7, 8, 9 und 10, da sich diese nach § 34 BauGB einfügen und den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ nicht widersprechen.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan neu
  • Eingabeplan neu – (beispielhaft Haus 10)
  • Abstandsflächenplan alt zum Vergleich
  • Beschlussbuchauszug vom 20.06.2022

 

 

 

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