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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten auf ihrer bestehenden Terrasse an der Westseite des Wohnhauses eine Terrassenüberdachung errichten. Die Terrassenüberdachung soll 6,0 Meter breit, 2,57 Meter tief und 2,725 Meter hoch (höchster Punkt an der Hausfassade) werden. Die Terrassenüberdachung wird mit einem vom Haus weg zu 5° geneigten, abfallenden Pultdach ausgeführt, dadurch ergibt sich am westlichen Abschluss eine Wandhöhe/Durchgangshöhe von 2,42 Meter. Die Terrassenüberdachung soll aus Aluminium in der Farbe anthrazit errichtet werden, diese wird am Haus befestigt und soll 2 Pfosten als Stütze besitzen. Die Terrassenüberdachung soll als Wetterschutz dienen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      22.06.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.09.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt 5 baurechtliche Nachbargrundstücke. Die unmittelbar vom Bauvorhaben betroffene, westliche Nachbarin hat sich schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Die Eigentümerin der weiteren vier Nachbargrundstücke wurden nicht von den Antragstellern beteiligt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Generell sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Terrassenüberdachung von maximal 3 Meter Tiefe und nicht mehr als 30 m2 Fläche baurechtlich verfahrensfrei ist. Mit einer Tiefe von 2,57 Meter und einer Fläche von 15,42 m2 ist für die beantragte Terrassenüberdachung somit kein Bauantrag zu stellen. Die Terrassenüberdachung befindet sich allerdings im Geltungsbereich des sich derzeit noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“. In dessen Geltungsbereich besteht derzeit auch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Diese gilt für Errichtung aller baulichen Anlagen, also auch für verfahrensfreie Vorhaben. In Bereichen, in denen eine Veränderungssperre besteht, können allerdings auf Antrag Ausnahmen von dieser Veränderungssperre zugelassen werden, sofern überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen stehen (§ 14 Abs. 2 BauGB).

 

Die Entscheidung über Ausnahmen von einer Veränderungssperre trifft die Gemeinde in Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde. Da inzwischen schon ein konkreter Entwurf des Bebauungsplanes vorliegt, lässt sich das Vorhaben anhand den künftigen Festsetzungen überprüfen. Der Bebauungsplan Nr. 78 „Alt St. Afra“ trifft keine konkreten Aussagen zu Terrassenüberdachungen, ebenso befindet sich die geplante Terrassenüberdachung vollständig im für das Grundstück vorgesehenen Baufenster. Da das Vorhaben somit den Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes entspricht, könnte hier nach Einschätzung der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.

 

Da die Terrassenüberdachung aber in unmittelbarer Grenznähe zum westlichen Nachbargrundstück befindet (nach beigefügtem Lageplan ca. 1 Meter), wurden die Antragsteller zur Klärung abstandsflächenrelevanter Fragen an das Landratsamt Aichach-Friedberg verwiesen. Seit der BayBO-Novelle 2020 lösen gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO Vorbauten wie Terrassenüberdachung an den Seitenwänden an Grundstücksgrenzen keine Abstandsflächen mehr aus. Allerdings ist hier fraglich, ob das längere Seite mit 6 Meter als Seitenwand gewertet werden kann oder ob es sich doch um die „Vorderseite“ handelt, wonach diese dann Abstandsflächen auslösen würde und eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenabweichung notwendig wäre. Bei der Beurteilung der Abstandsflächen ist ausschließlich das Landratsamt zuständig, allerdings kann im Falle einer Ausnahme von der Veränderungssperre beauflagt werden, dass das Vorhaben nur umgesetzt werden darf, sofern das Landratsamt das Vorhaben in diesem Bereich als abstandsflächenfrei beurteilt oder eine entsprechende Abweichung erteilt. Da die betroffene Nachbarin wie erwähnt mit dem Vorhaben einverstanden ist, wären im Zweifelsfall die Voraussetzungen für eine Abweichung gegeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 40 € Genehmigungsbescheid.

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Abweichung von der Veränderungssperre im Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen entspricht.

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Anlage/n
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  • Antrag auf isolierte Ausnahme von der Veränderungssperre

 

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