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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Bauvorhaben zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem noch unbebauten Grundstück Bahnhofstraße 23 wurde bereits mehrfach im Bau- und Umwelt bzw. im Bau- und Planungsausschuss thematisiert:

 

-          Antrag auf Vorbescheid – BUA am 03.12.2018 – Einvernehmen mit 13:0-Stimmen erteilt (2018/2443)

-          Bauantrag – BPA am 22.07.2021 – Einvernehmen mit 7:5-Stimmen erteilt (2018/2443-01)

-          1. Tektur zum Bauantrag – BPA am 07.03.2022 – Einvernehmen mit 11:2-Stimmen erteilt (2018/2443-02)

 

Der Bauantrag wurde am 20.01.2022 durch das Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt. Für die 1. Tektur liegt derzeit laut Sachstand der Verwaltung noch keine Genehmigung vor.

 

Nun wurde vom Bauherr ein 2. Tekturantrag eingereicht. Es werden folgende Änderungen im Vergleich zur letzten Planung angezeigt (die Änderungsliste ist als Anlage beigefügt):

 

-          In jedem OG werden jeweils 2 Wohnungen in 3 kleinere Wohnungen umgewandelt. Insgesamt entstehen somit 3 zusätzliche Wohneinheiten. Laut Aussage des Planers wurden die Änderungen vorgenommen, da sich aufgrund der Preissteigerungen kleinere Wohnungen besser verkaufen lassen als die ursprünglich geplanten, größeren Wohneinheiten.

-          Eine der neuen Wohneinheiten erhält einen Balkon. Laut Planer resultiert daraus rechnerisch keine GRZ-Änderung. Der Balkon befindet sich innerhalb der eigenen Abstandsflächen. (Anmerkung der Bauverwaltung: Die Kennzahlen ändern sich geringfügig, siehe Ausführungen in der rechtlich-fachlichen Würdigung).

-          Durch die Maßnahme entsteht ein Stellplatzmehrbedarf. Es wird ein zusätzlicher Stellplatz links der TG-Rampe errichtet.

-          Es wird eine zusätzliche, barrierefrei Wohnung dargestellt. Die Wohnungen werden insgesamt neu positioniert/geplant.

 

Die Lage und Abmessungen des Hauses und der Tiefgarage ändern sich nicht. Weitere Änderungen sind nicht angezeigt.

 

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 12.09.2022

 

* Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage lagen die Unterlagen nur digital, noch nicht gedruckt vor. Der Bauantrag gilt daher als noch nicht eingegangen.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Ob mit dem Tekturantrag Nachbarunterschriften vorgelegt werden oder eine Nachbarbeteiligung durchgeführt wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Beim letzten Antrag wurden die Nachbarunterschriften der Eigentümer der fünf Nachbargrundstücke nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Da sich das Vorhaben hinsichtlich Kubatur, Geschossigkeit und Gebäudehöhe nicht ändert (11,64 Meter – 4. Vollgeschosse – Flachdach), fügt sich das Vorhaben nach wie vor nach § 34 BauGB ein. Es wird an dieser Stelle an die Erläuterungen im letzten Beschlussbuchauszug 2018/2443-02 verwiesen. Es wird angemerkt, dass die Anzahl der Wohneinheiten ebenso wie die GRZ (GRZ I unverändert 0,44, GRZ I+II steigt von 0,61 auf 0,62) kein Kriterium des gemeindlichen Einvernehmens darstellen. Seitens der Verwaltung wird angemerkt, dass sich durch die geänderte Raumaufteilung bei gleichem Raumvolumen die gesamte Wohnfläche von 1728,72 m2 auf 1804,04 m2 erhöht hat.

 

Eine Abstandsflächenabweichung für den sich innerhalb der gebäudeeigenen Abstandsflächen befindlichen, neu geplanten Balkon wurde nicht gestellt. Ob das Landratsamt in diesem speziellen Fall eine Abweichung fordert, ist nicht bekannt. Es wird daher auf abstandsflächenrelevante Belange verwiesen, die Beurteilung wird alleinig durch das Landratsamt vorgenommen. Sofern eine Abweichung notwendig wäre, würde die Gemeinde hierzu nochmal angehört werden bzw. der Bauherr müsste einen Abweichungsantrag einreichen. Aufgrund der Nähe zur Bahnlinie wird ebenfalls auf immissionsschutzrelevante Belange verwiesen.

 

Durch die drei zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich der Stellplatzbedarf des Objektes. Nach der genehmigten Planung mussten laut Landratsamt noch 43 Stellplätze nachgewiesen werden. Mit der 1. Tektur hatten sich auch die Wohnungsgrößen geändert, es errechnete sich für die 28 Wohneinheiten ein Stellplatzbedarf von insgesamt 41 Stellplätzen, gemäß Eingabeplan sollten 42 Stellplätze hergestellt werden. Mit der Planung nach der 2. Tektur sind insgesamt 42,35 = 43 Stellplätze (davon 3,85 = 4 Besucherstellplätze) nachzuweisen. Wie erwähnt wurde bereits ein Stellplatz über Bedarf eingeplant, der zweite, zusätzliche Stellplatz wird neben der TG-Rampe zusätzlich hergestellt. Weitere Vorgaben der Stellplatzsatzung werden ebenfalls eingehalten. Der Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung ist somit erbracht.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Kinderspielplatzsatzung des Marktes Mering sind private Kinderspielplätze nachzuweisen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. Gemäß Antragsunterlagen soll ein Spielplatz mit 60,01 m2 Fläche hergestellt werden. Diese Größe ist seit der Baugenehmigung unverändert und stammt noch aus der Zeit, in der der Markt Mering noch keine Spielplatzsatzung hatte. Nach den aktuellen Satzungsvorgaben errechnet sich eine Brutto-Spielplatzfläche von 108,24 m2. Der geplante Spielplatz ist somit deutlich zu klein. Das geplante Vorhaben widerspricht somit der gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung. Das gemeindliche Einvernehmen kann somit nicht erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da der geplante Kinderspielplatz hinsichtlich Größe und Ausstattung nicht den Vorgaben der gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung vom 25.02.2022 entspricht.

 

Es wird zudem auf immissionsschutzrelevante Belange (Nähe Bahnlinie) und abstandsflächenrelevante Belange (neuer Balkon innerhalb eigenen Abstandsflächen) verwiesen.

 

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan 2. Tektur
  • Letzter Beschlussbuchauszug vom 07.03.2022

 

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