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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten direkt in der nordöstlichen Ecke ihres Grundstückes Bgm.-Hermann-Straße 7 eine Doppelgarage errichten. Die Garage hat eine Grundfläche von 40,24 m2. Die Garage hat ein Flachdach und eine Höhe von 2,435 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      *

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  **

Nächste Gemeinderatssitzung:   15.09.2022

 

* Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage lagen noch nicht alle Unterlagen vollständig bzw. korrekt vor. Der Antrag gilt daher als noch nicht eingegangen

** Bei Anträgen auf isolierte Befreiung gibt es keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 Abs. 2 BauGB.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt im Norden an eine öffentliche Grünfläche der Gemeinde Steindorf, im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche (Bgm.-Hermann-Straße). Es gibt daher nur zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die direkt vom Bauvorhaben betroffene, östliche Nachbarin hat sich schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Die Unterschrift der westlich angrenzenden Nachbarn liegt nicht vor. Diese sind jedoch nicht direkt vom Vorhaben berührt. Insgesamt sind die Nachbarunterschriften aber somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sind Grenzgaragen im Innenort bis zu einer Grundfläche von maximal 50 m2 verfahrensfrei. Die beantragte Doppelgarage weist wie erwähnt eine Fläche von  40,24 m2 auf und ist somit nicht genehmigungspflichtig. Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit entbindet aber nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine solche Vorschrift stellt hier z.B. der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 27 „Steindorf Nord“ dar. Gemäß Nr. 3.6.1 der Bebauungsplansatzung dürfen Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen (Nr. 3.1) und/oder innerhalb der speziellen Garagenbaufenster (Nr. 3.5) errichtet werden.

 

 

Der geplante Bauort befindet sich überwiegend außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Lediglich der südwestliche Teil der Garage befindet sich mit einer Fläche von ca. 2,60 x 2,70 bzw. 3,70 Meter noch innerhalb der überbaubaren Flächen. Es ist laut somit eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig.

 

Der nördliche Teil der Doppelgarage (3 Meter breiter Streifen) befindet sich zudem in einem Bereich, der laut Bebauungsplan als Bereich für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gewächsen vorgesehen ist (Nr. 9.3). Es ist also auch eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig, sofern dem Antrag zugestimmt wird. Der Planer begründet den Antrag mit einer besseren Belichtung für das Hauptgebäude und einer besseren Belichtung für den Nachbarn.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Steindorf nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung der überbaubaren Flächen sollte eine geordnete Bebauung auf dem Grundstück gewährleistet werden. Da sich die Garage im hinteren Grundstücksteil befindet, wirkt diese gestalterisch und städtebaulich nicht verunstaltend. Die Lage der Garage ist zudem verkehrsrechtlich unbedenklich, da sie sich nicht in einem Kurven-/ Kreuzungsbereich bzw. Sichtdreieck befindet. Nachbarschützende Belange sind nicht verletzt, da die einseitige Grenzanbaulänge von 9 Metern nach der BayBO nicht überschritten wird. Die Festsetzung des Bepflanzungsstreifen entlang der nördlichen Bebauungszeile war ursprünglich dafür gedacht, eine klar strukturierte Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu schaffen. Die Festsetzung ist zwar nach wie vor Bestandteil des Bebauungsplanes, aufgrund der künftigen Erweiterung des Ortsrandes nach Norden durch die Baumaßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 34 „Steindorf Nord II“ ist ein Pflanzstreifen an dieser Stelle nicht unbedingt mehr notwendig. Es sind somit keine Grundzüge der Planung verletzt, daher könnte eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

Alle weiteren Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Steindorf Nord“ sind eingehalten. Die Grenzanbaulänge beläuft sich auf insgesamt 15,42  (8,42 Meter + ca. 7,00 Meter = 15,42 Meter). Allerdings grenzt das Grundstück im Norden an eine öffentliche Grünfläche laut Bebauungsplan. Die gesetzliche, maximale Grenzanbaulänge beträgt 15 Meter allseitig aller Grundstücksgrenzen. Bei einer öffentlichen Grünfläche können die Abstandsflächen wie bei einer Straße bis zur Mitte eingebracht werden. Die öffentliche Grünfläche ist mit 3 Meter Breite relativ schmal, es könnten also nur 1,5 Meter der Abstandsfläche eingebracht werden. Es ist also somit die Frage, ob die nördliche Seite der Garage vom Landratsamt als Grenzanbau definiert wird und ob damit eine Abstandsflächenabweichung notwendig ist oder nicht. Der Planer wurde diesbezüglich zur Klärung an das zuständige Landratsamt Aichach-Friedberg verwiesen. Dieser Punkt spielt in der gemeindlichen Beurteilung keine Rolle, die Gemeinde beurteilt nur bauplanungsrechtliche Belange. Die Gemeinde Steindorf erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid für die isolierte Befreiung vom Bebauungsplan. Im Falle einer Befreiung könnte im Genehmigungsbescheid auf die abstandsflächenrelevante Belange verweisen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 27 „Steindorf Nord II“ bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Flächen (Nr. 3.6.1 i.V.m. Nr. 3.1 und Nr. 3.5) und der Bebauung des Pflanzstreifens Nr. 9.3 zur Errichtung einer Doppelgarage. Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen.

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Anlage/n
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