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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

In der letzten Sitzung am 25.07.2022 hat der Bau- und Planungsausschuss das gemeindliche Einvernehmen zur 2. Tektur nicht erteilt, da sich das Vorhaben die Vorhaben der gemeindlichen Spielplatzsatzung nicht eingehalten hat. Der Beschlussbuchauszug zur

Sitzungsvorlage ist als Anlage zur Information beigefügt. Am 24.08.2022 wurde ein geänderter Eingabeplan eingereicht, in dem ein größerer Kinderspielplatz eingezeichnet wurde.

 

Am 26.08.2022 wurde der Markt Mering vom Landratsamt aufgefordert, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu beraten.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.08.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.10.2022

 

* keine (erneute) Fiktionsfrist, da nur geänderte Planunterlagen zur 2. Tektur vom Juli 2022. Das Landratsamt setzt im Schreiben vom 26.08.2022 jedoch eine Frist bis zum 30.09.2022 zur erneuten Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf Nachbargrundstücke, Nachbarunterschriften sind weder im aktuellen Eingabeplan, noch im ursprünglichen Eingabeplan vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Das Vorhaben wurde in der Geschossigkeit, Höhe und Kubatur nicht mehr verändert. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein, hier wird auf die bisherigen fachlich-rechtlichen Ausführungen zum Vorhaben verwiesen. Es wird an dieser Stelle nochmal darauf verwiesen, dass die Anzahl der Wohneinheiten kein Einfügekriterium im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB darstellen.

 

Wie in der letzten Vorlage ausgeführt, muss der Bauherr einen Kinderspielplatz von mindestens 108,24 m2 Größe herstellen. In den geänderten Planunterlagen ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 109,11 m2 dargestellt und entspricht nun den Vorgaben der Satzung.

 

Aus abstandsflächenrechtlicher Sicht ist das Vorhaben aus Sicht des Landratsamtes so in Ordnung. Die Balkone innerhalb der gebäudeeigenen Abstandsflächen bedürfen keiner Abweichung. Der Mehrbedarf von zwei Stellplätzen wurde durch den Überschuss eines Stellplatzes und die Errichtung eines weiteren Stellplatzes neben der Tiefgaragenabfahrt erfüllt. Es entsteht für das gesamte Gebäude ein Stellplatzbedarf von 43 Stellplätze, es werden tatsächlich 43 Stellplätze hergestellt. Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind eingehalten, der Stellplatznachweis ist erbracht.

 

Da das Gebäude im Vergleich zu den genehmigten Planungen vom 20.01.2022 bzw. vom 25.07.2022 nicht vergrößert wird, nun alle örtlichen Satzungen eingehalten sind und auch sonst keine bauordnungsrechtlichen oder anderweiten Belange gegen das Vorhaben sprechen, ist es aus Sicht des Landratsamtes genehmigungsfähig. Das Schreiben des Landratsamtes gilt als Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß Art. 67 Abs. 4 BayBO, da das Landratsamt beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, sofern nun das Einvernehmen nicht erteilt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan / Eingabeplan neu 08/2022
  • letzter Beschlussbuchauszug vom 25.07.2022
  • Schreiben LRA Anhörung Ersetzung Einvernehmen vom 26.08.2022

 

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