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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte ihre bestehende Terrasse an der Doppelhaushälfte Kudlichstraße 10 überdachen. Die Terrassenüberdachung soll 6,63 Meter breit und 4,06 Meter tief (25,28 m2 Fläche) werden. Die Überdachung wird mit einem zu 8° abfallenden Pultdach ausgeführt, die Höhe beträgt am Abschluss zum Wohnhaus 2,96 Meter, an der Traufkante 2,40 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      31.08.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  31.10.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.10.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke, bei zwei davon sind die Nachbarunterschriften vollständig vorhanden, darunter auch bei der direkt westlich angrenzenden Doppelhaushälfte, welche unmittelbar vom Vorhaben betroffen ist. Da nicht alle Unterschriften vorliegen, sind die Nachbarunterschriften formell nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Terrassenüberdachung ist nach Art. 57 BayBO bauantragspflichtig, da die maximale Tiefe von 3 Metern für verfahrensfreie Terrassenüberdachungen überschritten wird.

 

Der Bauort befindet sich im Geltungsbereich des sich aktuell noch in Aufstellung befindlichen, einfachen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, für dessen Geltungsbereich aktuell auch noch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB besteht. Das Vorhaben kann aktuell nur genehmigt werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde. Eine Ausnahme kann erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.

 

Da der Bebauungsplan schon konkrete Festsetzungen trifft und kurz vor dem Satzungsbeschluss steht, kann das Vorhaben bereits anhand den künftigen Festsetzungen beurteilt werden. Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Die Abstandsflächen sind eingehalten. Somit sprechen keine Gründe gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

Gemäß Bebauungsplan bzw. Information des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) befindet sich im Bereich des Bauortes das Bodendenkmal „Straße der römischen Kaiserzeit" mit der Aktennummer D-7-7731-0009. Es wird daher auf denkmalschutzrelevante Belange verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben und erteilt hierfür eine Ausnahme von der derzeit gültigen Veränderungssperre im Plangebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“, da das Vorhaben des Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes nicht widerspricht und dem Vorhaben darüber hinaus keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.

 

Es wird auf denkmalschutzrelevante Belange verwiesen, da sich der geplante Bauort größtenteils im Bereich des Bodendenkmals „Straße aus der römischen Kaiserzeit“, AZ.: D-7-7731-0009 befindet.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan, Eingabeplan

 

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