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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 14.09.2022:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht. überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

 

Lärmschutz:

Die Abwägung der Gemeinde zum Immissionsschutz in der Beschluss-Fassung vom 28.04.22 kann der Technische Immissionsschutz nicht nachvollziehen. Die Schalltechnische Untersuchung vom 31.03.2022 von Möhler und Partner zum BPINr. A2000824 zeigt klar auf, dass am IO Benefiziatenweg 11 erhebliche Emissionen durch die Nachtnutzung ankommen. Es sind sogar die höchsten Emissionen aus der Gaststätte.

 

 

Daher ist der Immissionsschutz immer noch der Meinung, dass das Problemfeld Lärmschutz „vernünftig“ lm BPL abgearbeitet werden muss.

 

a) eine Möglichkeit wäre es durch Ausschluss des Freistellungsverfahrens (was nach Aussage des Planungsrechtes im Landratsamt hier sehr wohl möglich ist) die Problematik indirekt auf das Bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren zu verschieben.

 

b) oder in der Satzung festzulegen, dass durch eine SU (die gibt es ja schon) die Verträglichkeit im Freistellungs- oder Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist (ist vielleicht die bessere und einfachere Lösung)

Rechtsgrundlagen:

DIN 18005, TA Lärm

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Vorschlag zur einfachen Lösung:

b) Festsetzung in der Satzung:

„Im konkreten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren ist durch eine schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.“

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Bei der geplanten Nutzung (Parkplatz) stellt sich mir immer die Frage ob die Hinweise zum Immissionsschutz unter Nr. 2 der „Textlichen Hinweise“ bei einem Parkplatz sinnvoll sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Anregung wird gefolgt und die Variante b) im Bebauungsplan festgesetzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat Steindorf beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung redaktionell anzupassen.

 

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Anlage/n
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