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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 07.09.2020 wurde ein Bauantrag zur energetischen Sanierung des bestehenden Mehrfamilienhauses mit Neugestaltung des Dachgeschosses in der Hermann-Löns-Straße 3 im Bau- und Planungsausschuss behandelt, das gemeindliche Einvernehmen wurde mit 12:0-Stimmen erteilt (Vorl.-Nr. 2020/3721). Ein Tekturantrag zum Vorhaben wurde am 17.01.2021 im Bau- und Planungsausschuss behandelt, auch hierzu wurde das gemeindliche Einvernehmen mit 13:0-Stimmen einstimmig erteilt (Vorl.-Nr. 2020/3721-01). Genehmigt wurde das Vorhaben durch das Landratsamt am 23.06.2022.

 

Zusätzlich wurde östlich am Bestandsgebäude ein Bauantrag zum Anbau für ein Dreifamilienhaus gestellt. Der Bau- und Planungsausschuss hat am 17.01.2022 das gemeindliche Einvernehmen hierfür erteilt (Vorl.-Nr. 2021/4674, 12:1-Stimmen). Der Anbau wurde am 07.06.2022 vom Landratsamt ebenfalls baurechtlich genehmigt.

 

Nun soll auch an der westlichen Seite des Gebäudes ein Anbau erstellt werden. Dort soll eine Wohneinheit untergebracht werden. Der Anbau hat eine Grundfläche von 5,27 Meter Breite x 10,24 Meter Tiefe. Die Wandhöhe beträgt 8,69 Meter (Traufe Nord) bzw. 8,81 Meter (Traufe Süd). Die Firsthöhe beträgt 10,76 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      15.11.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  15.01.2023

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.01.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Als Vorhaben im Innenbereich beurteilt es sich nach § 34 BauGB. Der Anbau weist die gleiche Geschossigkeit (3 Vollgeschosse) und eine geringfügig niedrigere Firsthöhe (siehe Ansichten) als der bereits vorhandene/genehmigte Bestand.

 

Auch hinsichtlich der Kubatur ist das Gesamtgebäude nach den Anbauten mit anderen Gebäuden in der verhältnismäßig massiv bebauten Umgebung durchaus vergleichbar. Das Gebäude fügt sich also auch inklusive des EFH-Anbaus in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein. Informativ wird an dieser Stelle noch auf die Grundflächenzahlen bzw. Geschossflächenzahl eingegangen, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies im unbeplanten Innenbereich kein Kriterium des Einfügens darstellt: Die GRZ I erhöht sich laut Berechnungen der Planerin durch den EFH-Anbau von 0,30 (Bestand + genehmigter Anbau 3-FH) auf 0,35, die GRZ II beträgt nach wie vor 0,26, die GFZ erhöht sich von 0,86 auf 0,95. Damit bewegt sich das Bauvorhaben immer noch im Bereich der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung, die in allgemeinen Wohngebieten in einem Bebauungsplan maximal festgesetzt werden könnten (vgl. § 17 BauNVO, GRZ 0,4, GFZ 1,2).

 

Der geplante Anbau kann die Abstandsflächen vollumfänglich auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Straßenmitte nachweisen. Bei dem Bestandsgebäude wurden im Rahmen des Bauantrages zur Sanierung/Dachgeschossneugestaltung Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt.

 

Zur Erbringung des Stellplatznachweises werden für das Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten, das genehmigte Dreifamilienhaus und das beantragte Einfamilienhaus insgesamt 17 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Im Gebäude selbst befinden sich insgesamt nach den Baumaßnahmen nur 2 Wohneinheiten, die aufgrund ihrer Wohnfläche für sich alleine jeweils 2 Stellplätze benötigen. Insgesamt befinden sich auf dem Grundstück allerdings 4 „gefangene Stellplätze“. Gefangene Stellplätze können nur als Stellplatznachweis akzeptiert werden, wenn sie der gleichen Wohneinheit zugeordnet werden können. Somit können nur 2 der 4 gefangenen Stellplätze, also insgesamt 15 der 17 Stellplätze als Stellplatznachweis akzeptiert werden.

 

Gemäß der Genehmigungsbescheide des Landratsamtes sind für das Mehrfamilienhaus 8 Stellplätze, für das Dreifamilienhaus 4 Stellplätze nachzuweisen. Für die neu geplante Wohneinheit mit 119,93 m2 sind gemäß Nr. 1.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung (Mehrfamilienhäuser) 2 Stellplätze zusätzlich nachzuweisen. Insgesamt werden 2 Besucherstellplätze im Eingabeplan ausgewiesen. Der Besucherstellplatzbedarf erhöht sich durch den Anbau nicht (zuvor 1,2=2 Stellplätze, danach 1,4=2 Stellplätze), es muss also kein zusätzlicher Stellplatz für Besucher nachgewiesen werden. Der Gesamtbedarf beträgt also 14 Stellplätze, der Stellplatznachweis ist damit erbracht.

 

Auch die Zufahrtssituation und die Anzahl/Situierung Stellplätze wurde bezogen auf die genehmigten Planungen (MFH-Sanierung, Dreifamilienhaus) nicht mehr geändert. Es sind nach wie vor zwei Zufahrten von jeweils 6 Meter Breite geplant. Die Zufahrten sind bezogen auf die Größe des Grundstückes und die Tatsache, dass es sich um ein Eckgrundstück handelt, welches an zwei Straßen anliegt, ortsüblich und nicht zu beanstanden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Vorhaben, da sich dieses nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Bisherige Beschlussbuchauszüge

 

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