Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer verfahrensfreien Einzelgarage ((Maße: Breite 3,10 Meter (Boden) bzw. 3,15 Meter (mit Dach), Länge 5,86 Meter (Boden) bzw. 6,06 Meter (mit Dach), Höhe 2,35 Meter (vorne) bzw. 2,20 Meter (hinten)) auf dem Grundstück Nordendstraße 4 wurde schon einmal am 10.10.2022 im Bau- und Planungsausschuss behandelt. Da die Garage direkt im Sichtdreieck der zweiten Grundstücksausfahrt auf die Hörmannsberger Straße (Staatsstraße 2052) geplant war, wurde von der Verwaltung im Vorfeld das zuständige Staatliche Bauamt Augsburg beteiligt. Seitens des Staatlichen Bauamtes wurden deshalb ursprünglich starke Bedenken gegen die Position der Garage vorgebracht. Die Entscheidung über das Vorhaben wurde vom Bau- und Planungsausschuss daraufhin gemäß Geschäftsordnungsantrag von MGR Bachmeir vertagt, die Verwaltung wurde zudem gemäß Beschluss beauftragt, mit dem Staatlichen Bauamt Gespräche über einen Alternativstandort der Garage auf dem Grundstück zu führen. Auf den entsprechenden Beschlussbuchauszug vom 10.10.2022 (Vorl.-Nr. 2022/5108) wird verwiesen.

 

In Anschluss haben Gespräche zwischen dem Bauherr, der Verwaltung und dem Staatlichen Bauamt stattgefunden. Zuerst war ein Alternativstandort im südwestlichen Grundstücksbereich angedacht, nach einem Ortstermin am 20.12.2022 vor Ort mit Staatlichem Bauamt und Bauherr wurde nun vom Staatlichen Bauamt vorgeschlagen, die Garage nicht direkt an der straßenseitigen Grundstücksgrenze aufzustellen, sondern bis zur hinteren Grundstückskante zurückzuversetzen. Bei der Breite der Fertiggarage von 3,15 Meter (mit Dachüberstand) bzw. 3,10 Meter (Maß am Boden) verbleibt bei einer Positionierung an der hinteren Grundstückskante laut Messung der Verwaltung ein Abstand von ca. 1,37 Meter (laut Staatlichen Bauamt knapp ein Meter). Laut Aussage des Staatlichen Bauamtes wird bei dieser Positionierung die Sicht nach Osten nur geringfügig beeinträchtig, so dass die ursprünglich geäerten Bedenken nicht weiter aufrecht erhalten werden. Der Bauherr hat der vorgeschlagenen Positionierung zugestimmt und einen neuen Lageplan eingereicht. Somit kann nun abschließend über den Antrag entschieden werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      20.09. bzw. 23.12.2022 (geänd. Position)

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.02.2023

 

* keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung (kein Baugenehmigungsverfahren).

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei Nachbargrundstücke vorhanden. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht. Die nicht beteiligten Nachbarn erhalten im Falle einer isolierten Befreiung eine rechtsmittelfähige Ausfertigung des Genehmigungsbescheides durch die Verwaltung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Garage mit den o.gen. Maßen ist wie erwähnt verfahrensfrei, da die Höchstmaße von 50 m2 Grundfläche bzw. 75 m3 Raumvolumen nicht überschritten werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bzw. b) BayBO. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine solche stellt z.B. der Bebauungsplan Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ dar, in dessen Geltungsbereich sich die zu errichtende Garage befindet. Genau genommen befindet sich die Garage (auch mit der geänderten Position) in einem Bereich, der im Bebauungsplan als nicht bebaubare, unbefestigte, private Grünfläche festgesetzt ist. Gemäß Nr. 7.1. sind Garagen generell nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

Um die Garage an dieser Position umsetzen zu können, ist somit also eine isolierte Befreiung von dieser Vorschrift notwendig. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Aktuell befindet sich am Bauort tatsächlich eine befestigte Fläche und keine bepflanzte Fläche. Zudem befindet sich die geplante Garage in unmittelbarer Straßennähe, so dass in der Praxis kein bestehender Grüngürtel entfernt oder unterbrochen wird. Da es sich um eine untergeordnete Nebenanlage handelt, ist die Befreiung städtebaulich vertretbar und es werden keine Grundzüge der Planung berührt. Von der Festsetzung Nr. 7.1 (Garage außerhalb des Baufensters) wurde in der Vergangenheit schon mehrfach im Plangebiet befreit:

 

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Geräteraum, Mendelstraße 6, Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss am 02.05.2011.

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, Rumfordstraße 18, Vorl.-Nr. 2017/1668, Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss (12:0) am 17.07.2017

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, in offener Bauweise mit Gründach und Errichtung eines Geräteschuppens, Pfeilschifterstr. 22, Vorl.-Nr. 2020/3583-01, Einvernehmen durch den Bau- und Planungsausschuss am 07.09.2020 (13:0).

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Flachdachgarage, Liebigring 10, Vorl.-Nr. 2021/4318, Einvernehmen durch den Bau- und Planungsausschuss (11:2) am 14.06.2021

 

Bei zwei dieser vier isolierten Befreiungen von den überbaubaren Grundstücksflächen (Mendelstraße 6 und Liebigring 10) befanden sich die Garagen zudem zumindest teilweise im Bereich der im Bebauungsplan Nr. 5+5a „An der Hörmannsberger Straße“ festgesetzten Grünflächen.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist somit eine Befreiung von dieser Festsetzung nicht nur vertretbar, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung auch zu gewähren. Zudem stehen dem Vorhaben nun auch keine straßenverkehrsrechtlichen Belange mehr entgegen.

 

Abstandsflächenrelevante Vorschriften sind vom Bauherrn zu beachten, ggf. ist vom Bauherr hier ein Abweichungsantrag von bauordnungsrechtlichen Vorschriften direkt beim Landratsamt zu stellen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a "An der Hörmannsberger Straße" bezüglich der Errichtung einer Garage außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen (Nr. 7.1) und von der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten, versiegelungsfreien, privaten Grünfläche bezüglich der Errichtung der verfahrensfreien Garage.

Reduzieren
Anlage/n
  • Lageplan neu Dezember 2022
  • Stellungnahme Staatliches Bauamt neu Dezember 2022
  • Beschlussbuchauszug 2022/5108 vom 10.10.2022
  • Ursprünglicher Antrag komplett mit altem Lageplan
  • Schreiben Staatliches Bauamt 13.08.2019 mit Foto
  • Ursprüngliche Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 27.09.2022

   

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.