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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Seitens des Bauherrn eines Mehrfamilienhauses in der Geßweinstraße 3 wird ein Haltverbot zur Sicherstellung der Aufstellung eines Hubrettungsfahrzeuges der Feuerwehr beantragt.

 

Die genaue Position ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Plan am Teilstück der FlNr. 295/15.

 

Beantragt wird ein Haltverbot (Z.283) mit dem Zusatzzeichen „Feuerwehraufstellfläche“ und dem amtlichen Zusatz „Markt Mering“.

 

Hierbei präferiert die Feuerwehr ein beidseitiges Haltverbot.

 

Dieser Überlegung der Feuerwehr könnte man entgegenhalten, dass im Bereich scharfer Kurven nicht gehalten/geparkt werden darf und aus Erfahrungswerten heraus, dort keine Parktätigkeiten stattfinden. Zudem würden mit wenigen Metern Abstand zueinander 2 Haltverbotszeichen aufgestellt, was optisch als wenig sinnvoll betrachtet werden könnte.

 

Dem entgegen spricht die Tatsache, dass es sich zwar um eine Kurve, nicht aber um eine scharfe Kurve handelt.

 

Die Straßenverkehrsbehörde spricht sich dafür aus, dass Empfehlungen und Vorschläge der Feuerwehr als kompetente Einschätzung örtlich vorgefundener Situationen angenommen werden sollte.

 

Da aber auch andere Sichtweisen geltend gemacht werden können wurden zwei alternative Beschlussvorschläge erstellt, die ein einseitiges, aber auch ein beidseitiges Haltverbot beinhalten.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Prüfung (Schriftverkehr in der Anlage) durch die Feuerwehr Mering ist erfolgt und diese unterstützt den Antrag.

 

Der Antrag als auch die Stellungnahme verwenden den Begriff „Feuerwehraufstellfläche“.

 

Daher sei ein kurzer Hinweis erlaubt, warum im Beschlussvorschlag von einer Feuerwehrzufahrt und nicht von einer Feuerwehraufstellfläche gesprochen wird.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nur amtliche Schilder, also hier das Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt“ erlaubt. „Feuerwehraufstellflächen“ begründen ebenso wie private Schilder deshalb keine Haltverbote, auch wenn sie ähnlich wie amtliche Schilder aussehen.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein, da Kostenübernahme durch die beantragende Firma erfolgt

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1: Im Bereich der Geßweinstraße 3 wird ein Haltverbot mit Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt“ und dem amtlichen Zusatz „Markt Mering“ auf Seite der Teilflächenflurnummer 295/15 errichtet.

 

Alternativer Beschlussvorschlag 2: Im Bereich der Geßweinstraße 3 wird ein beidseitiges Haltverbot mit Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt“ und dem amtlichen Zusatz „Markt Mering“ auf Seite der Teilflächenflurnummer 295/15 und gegenüber im Kurvenbereich errichtet.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende Anordnung zu erstellen.

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Anlage/n

Antragsschreiben mit Plan der Örtlichkeit und E-Mail der Feuerwehr        

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