Im Januar beantragte die Bauherrin des Projektes „Hanserbauer“ beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach („Vermessungsamt“) eine Grundstücksteilung auf dem derzeitigen Grundstück Ringstraße 48. Laut Teilungsplan sollte die geplante, neue Grundstücksgrenze mittig durch das Baufenster „D“ des rechtsverbindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Hanserbauer“ und damit auch mittig durch das geplante Wohnhaus verlaufen, wodurch de Facto ein real geteiltes Doppelhaus entsteht.
Der Bebauungsplan legt gemäß der Festsetzung Nr. 3.3 jedoch fest, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Einzelhäuser, also somit keine Doppelhäuser zulässig sind. Unter Nr. 1.4 (Vorhaben) der Begründung zum Bebauungsplan ist darüber hinaus ausgeführt, dass im Baufenster „D“ zwei nicht real geteilte Doppelhaushälften (Haus D mit zwei Wohnungen und zwei Einliegerwohnungen) vorgesehen sind. Da die geplante Grundstücksteilung damit ja den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, hat die Verwaltung gegenüber dem Vermessungsamt gemäß § 19 Abs. 2 BauGB Einwände gegen die geplante Grundstücksteilung vorgebracht.
Die Bauherrin beantragt nun mit Schreiben vom 15.03.2023 bei der Gemeinde Schmiechen, dass der geplanten Grundstücksteilung doch noch zugestimmt wird. Der Antrag wird damit begründet, dass die Käufer der Doppelhaushälften ihr privates Eigentum haben möchten und der Rasen, die Garage und die Stellplätze nicht im Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage liegen sollen. Ferner wird ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Geh- und Fahrtrecht, das Ver- und Entsorgungsleitungsrecht, das Mülltonnenabstellrecht und das Fahrradabstellrecht in der Notarurkunde festgehalten und in das Grundbuch eingetragen werden und damit für die Gemeinde keine Kosten oder Verpflichtungen entstehen.
Der Planer des Bebauungsplan teilte nach Rücksprache mit, dass die Festsetzung aus Erschließungsgründen mit aufgenommen wurde, damit kein Anspruch auf Zufahrt von der Kreisstraße eingefordert werden kann.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Eine Genehmigung der Gemeinde zu einer Grundstücksteilung ist rechtlich nicht mehr vorgesehen. Das Vermessungsamt hört allerdings bei jeder beantragten Grundstücksteilung die betroffene Gemeinde an, ob gemäß § 19 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen eine Grundstücksteilung bestehen. Gemäß § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch eine Grundstücksteilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: