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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 12.10.2022:

Sehr geehrte Damen und Herren.

nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg zu folgendem Ergebnis gekommen:

Vorliegende Planung beabsichtigt den Wegfall unbebauter Gewerbebauflächen zugunsten eines Sondergebiets Gemeinbedarfs „Kindergarten“. Einem Kindergarten ist der Schutzstatus eines Mischgebiets zuzubilligen. In der Nachbarschaft befindet sich die unserer Kammer zugehörige Schreinerei […]. Mit der Erhöhung des Immissionsschutzstandards besteht die Gefahr, dass dies nachteilige Auswirkungen auf die bestandsgeschützte Schreinerei haben könnte. Deshalb wurde eine schalltechnische Untersuchung bei em plan eingeholt. Es heißt darin:

Tagsüber, vgl. Anlage 3.1 wird der für Gewerbegebiete zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A) im Gewerbegebiet mit maximal 61 dB(A) eingehalten. In der Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ wird der Richtwert von 60 dB(A) bis zu einem Abstand von 13 m zum südlichen Rand des Plangebiets überschritten. Nachts wird sowohl der Richtwert von 50 dB(A)r Gewerbegebiete als auch der von 45 dB(A) für Mischgebiete eingehalten.

Schallschutzmaßnahmen Maßgebend für die Überschreitung des Richtwerts zur Tagzeit in der Gemeinbedarfsfläche ist die Filteranlage der Schreinerei und der damit im Zusammenhang stehende Containerwechsel für Stäube. Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie die Errichtung einer Schallschutzwand erscheinen mit verhältnismäßigem Aufwand unter Berücksichtigung baurechtlicher Zwangspunkte kaum umsetzbar. Die Schallschutzmaßnahme müsste aufgrund der geplanten zulässigen Vollgeschoße über eine Höhe von mehr als 5 m ü. GOK verfügen. Aus ortsplanerischer Sicht erscheint dies wenig wünschenswert. Vorliegend sollen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch eine Abstandsregelung gewährleistet werden. So sollen bis zu einem Abstand von 13 m zum südlichen Rand des Bebauungsplangebiets innerhalb der Gebäude, schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau ausgeschlossen werden.

Die zugrunde gelegten Angaben der Schreinerei [] erscheinen plausibel. Die Schallschutzmaßnahmen zur Konfliktbewältigung sind dermaßen erheblich, so dass die Frage gestellt werden muss, ob dieser Standort für einen Kindergarten sinnvoll ist. Denn es kommt noch die Verkehrslärmbelastung hinzu. In der schalltechnischen Untersuchung von em plan heißt es hierzu:

Die Ermittlung der Schallimmissionen erfolgt wie o. g. nach der Schall 03 für den Schienenverkehr und den RLS-19 für den Straßenverkehr. Die Berechnung erfolgte nach den Vorgaben der jeweiligen Richtlinien für glatte Hausfassaden anhand der 3. Reflexionsordnung bei Schienenverkehr und der 2. Reflexionsordnung bei Straßenverkehr. Die Berechnungen erfolgen flächenhaft für das Plangebiet im Raster von 2 m x 2 m auf Höhe der jeweils möglichen Geschoße (EG, 1. OG, 2. OG). Die in der Anlage 4 dokumentierte Rasterberechnung bildet den Summenbeurteilungspegel aus Schienen- und Straßenverkehr ab. Anlage 4.1 dokumentiert die Ergebnisse für die Tagzeit und Anlage 4.2 die für die Nachtzeit.

Tagsüber

In den schienennahen Gewerbeflächen ergeben sich tagsüber Pegel von bis zu 61 dB(A) für ein Erdgeschoß. Im 1. OG sind Pegel von bis zu 65 dB(A) zu erwarten. Auf Höhe des 2. Obergeschoßes liegen die Pegel bei bis zu 70 dB(A). Der Orientierungswert für Gewerbegebiete von 65 dB(A), tags wird damit im 2. OG um bis zu 5 dB überschritten und sonst eingehalten. In der Gemeinbedarfsfläche wird der Orientierungswert von 60 dB(A) für Mischgebiete im EG eingehalten und auf Höhe des 2. Obergeschoßes um bis zu 7 dB überschritten. Werden die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV von 69 dB(A) für Gewerbegebiete und 64 dB(A) für Mischgebiete für eine Beurteilung herangezogen, so wäre im Gewerbegebiet mit Ausnahme eines kleinen Teilbereichs die Anforderungen selbst auf Höhe eines 2. Obergeschoßes eingehalten. In der Gemeinbedarfsfläche ist der Lärmvorsorgewert ab einem Abstand von etwa 20 m zur südwestlichen Plangebietsgrenze eingehalten.

Nachts

Die Orientierungswerte für die Nachtzeit von 55 dB(A) für Gewerbegebiete und 50 dB(A) für Mischgebiete werden generell überschritten. Davon ausgenommen sind die Gewerbegebietsfläche 2 und 3 im Osten des Plangebiets. Dort wird zumindest auf der Ebene der unteren Geschoße der Orientierungswert eingehalten. Der Vergleich mit dem Lärmvorsorgewerte von 59 dB(A) für Gewerbegebiete zeigt, dass dieser auf Höhe des Erdgeschoßes generell eingehalten ist. Auf Höhe des 1. OG wird der Wert etwa ab einem Abstand von 40 m und auf Höhe des 2. OG ab einem Abstand von 60 m zum südwestlichen Plangebietsrand eingehalten. Derrmvorsorgewert für Mischgebiete von 54 dB(A) kann in der Gemeinbedarfsfläche nicht eingehalten werden.

Dies bedeutet nach unserer Auffassung nunmehr, dass der Standort für einen Kindergarten nicht geeignet ist. Ohne Not sollten kleine Kinder nicht dieser Immissionsbelastung ausgesetzt werden. Bezogen auf unseren Aufgabenbereich steht allerdings die Wahrung des Bestandsschutzes der Schreinerei […] im Vordergrund.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Auf die geplante Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ wirken im Bestand die Schallimmissionen des südlich benachbarten Schreinereibetriebs, FlNr. 2829 ein. Für das Bauleitplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung, em plan, Projekt-Nr. 1584, Stand Juni 2022 erstellt, mit der die aus dem bestehenden Betrieb resultierenden Immissionen erfasst wurden. Im Ergebnis wurde im Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung bezüglich der Zulässigkeit von schutzbedürftigen Räumen, vgl. § 10, Abs. (1), Nr. 1 getroffen. Eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe existiert damit nicht.

Bezüglich der angrenzenden gewerblichen Flächen innerhalb des Plangebiets gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Deren Einhaltung ist zusammen mit den Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsunterlangen eines Bauvorhabens vorab nachzuweisen. Insofern ergeben sich keine unvorhersehbaren Beeinträchtigungen für die neuansiedelnden Unternehmen.

Der Standort bleibt damit gesichert.

Mit Blick auf das vorgesehene Bebauungskonzept für die Kindertagesstätte ist die Schallschutzmaßnahme als nicht erheblich einzustufen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anforderungen an eine gesunde Wohn- und Aufenthaltsqualität werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan § 10, Immissionsschutz gewährleistet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung den Bebauungsplanentwurf nicht zu ändern. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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Anlage/n

      

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