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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 20.03.2023:

mit Schreiben vom 27.02.2023 beteiligten Sie uns im Rahmen der Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB erneut zur 4. Änderung des oben benannten Bebauungsplanes des Marktes Mering.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, die Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung und den Kreisbaumeister beteiligt. Die Stellungnahmen des Immissionsschutzes sowie der Bauordnung übersenden wir Ihnen mit der Bitte um Beachtung.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

(1) Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen an der südlichen und nördlichen Grundstücksgrenze:

Die Vorkehrungen mit einer Höhe von bis zu 3 m sind direkt an den Grundstücksgrenzen ohne Abstände geplant. In § 3 Abs. 3 der Satzung ist geregelt, dass für diese Vorkehrungen nicht die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BayBO gelten sollen. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend für eine Zulässigkeit ohne Abstandsflächen. Hier ist eine abweichende Bauweise für diese Vorkehrungen zu formulieren.

Zudem wird um Prüfung gebeten, ob in den §§ 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 als „zulässig" erklärte Vorkehrungen nicht als „notwendige" Vorkehrungen bezeichnet werden sollen.

(2) Festsetzung der Vorlage einer schalltechnischen Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwertanteile der TA Lärm:

Unter Bezug auf die Festsetzung in § 10 Abs. 2 Nr. 5 wird auf das Urteil des BayVGH vom 12.12.2022, Az: 9 N 19.600; wonach die Festsetzung in einem Bebauungsplan, im Baugenehmigungsverfahren stets eine schalltechnische Untersuchung vorlegen zu müssen, mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist, verwiesen.

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme.

(1) In der Satzung ist bereits die abweichende Bauweise festgesetzt. Diese wird für die Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen genauer definiert. Die Satzung wird dahingehen rechtsredaktionell ergänzt, dass im Bereich der Gemeinbedarfsflächen zur Errichtung der Schallschutzwand eine Grenzbebauung zulässig ist.

Wie in der Begründung zum Bebauungsplan bereits ausgeführt, werden im Bereich des Kindergartens die Freiflächen intensiv genutzt. Insgesamt werden für die Einrichtung mindestens 750 m² erforderlich, so dass sowohl der Bereich im Süden des Baufeldes mit Orientierung zur Schreinerei als auch der im Norden angrenzend zur Gewerbegebietsfläche, GE 3 als bespielbarer Außenbereich herzustellen ist. Anforderungen im Sinne der TA Lärm ergeben sich hierfür nicht, d. h. dem Grunde nach sind die in §§ 5 Abs. 4 und 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 als „zulässig" erklärte Vorkehrungen keine „notwendigen“ Vorkehrungen.

Zur Gewährleistung einer adäquaten Aufenthaltsqualität im Freiflächenbereich des Kindergartens wird unabhängig von den immissionsschutzrechtlich nachgewiesenen Anforderungen angestrebt, die dort vorherrschenden Schallimmissionen aus dem Schreinereibetrieb und der gewerblichen Flächen im Norden so weit als möglich zu verringern. Ein Beurteilungspegel von maximal 55 dB(A), tags, wie im Falle von allgemeinen Wohngebieten erscheint hier angemessen. Ergänzende Berechnungen haben ergeben, dass dieser Pegel mit einer 3 m hohen Wand o. vgl. bei entsprechender Einfügungsdämpfung entlang der südlichen Grundstücksgrenze sowie an der Grenze im Norden, von Westen beginnend bis etwa auf Höhe des geplanten Kindergartengebäudes, nahezu im gesamten Außenbereich eigehalten wäre. Überlagert mit den Schallimmissionen aus Schienenverkehr wäre sichergestellt, dass die Beurteilungspegel den Orientierungswert der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau für Mischgebiete von 60 dB(A) nicht überschreiten würden.

(2) Der Hinweis zum Urteil des BayVGH wird zur Kenntnis genommen und die Satzung rechtsredaktionell dahingehen angepasst, dass die Festsetzung unter § 10 Abs. 2 Nr. 5 gestrichen wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung rechtsredaktionell zu ändern.

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Anlage/n

      

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