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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 16.03.2023:

B) Textliche Festsetzungen

Zu § 3 Abs. 3 Nr. 2:

Die Festsetzung zu den Abstandsflächen zu den zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ sind nicht zulässig.

Es können zwar abweichende Abstandsflächen bestimmt werden, aber keine abstandsflächenfreien baulichen Anlagen.

Hier ist ein planungsrechtlicher Ansatz zu wählen (abweichende Bauweise).

 

Rechtlich/fachlicherdigung:

In der Satzung ist bereits die abweichende Bauweise festgesetzt. Diese wird für die Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen genauer definiert. Die Satzung wird dahingehend rechtsredaktionell ergänzt, dass im Bereich der Gemeinbedarfsflächen zur Errichtung der Schallschutzwand eine Grenzbebauung zulässig ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung rechtsredaktionell zu ändern.

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Anlage/n

      

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