Inhalt der Stellungnahme vom 08.03.2023:
aus Sicht der Regierung von Schwaben, höhere Landesplanungsbehörde, nehmen wir zu o.g. Bauleitplanvorhaben erneut wie folgt Stellung:
Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) "Einzelhandelsagglomerationen").
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Markt Mering bedankt sich für den Hinweis, dass bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf zu achten ist, unzulässige Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen. Bereits in der vorausgegangenen Beteiligung der Behörden und sonstigen öffentlichen Träger gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde der gleiche Hinweis vorgebracht. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin für die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen öffentlichen Träger gem. § 4 Abs. 2 i. v. m. § 4a Abs. 3 BauGB überarbeitet, sodass unzulässige Einzelhandelsagglomerationen nicht möglich ist.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |