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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 08.03.2023:

aus Sicht der Regierung von Schwaben, höhere Landesplanungsbehörde, nehmen wir zu o.g. Bauleitplanvorhaben erneut wie folgt Stellung:

Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) "Einzelhandelsagglomerationen").

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für den Hinweis, dass bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf zu achten ist, unzulässige Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen. Bereits in der vorausgegangenen Beteiligung der Behörden und sonstigen öffentlichen Träger gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde der gleiche Hinweis vorgebracht. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin für die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen öffentlichen Träger gem. § 4 Abs. 2 i. v. m. § 4a Abs. 3 BauGB überarbeitet, sodass unzulässige Einzelhandelsagglomerationen nicht möglich ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die textlichen Festsetzungen aufgrund der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 i. v. m. § 4a Abs. 3 BauGB nicht anzupassen sind. Es erlogt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

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Anlage/n

   

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