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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Laut Aussage des Antragstellers besteht die Terrassenüberdachung am Gebäude Jahnstraße bereits seit vielen Jahren. Das Landratsamt hat nun bei einer Überprüfung festgestellt, dass diese nicht genehmigt ist. Der Antragsteller wurde nun vom Landratsamt aufgefordert, für die Terrassenüberdachung einen Bauantrag einzureichen.

 

Die Terrassenüberdachung hat laut Plan eine Breite von 3,60 Meter und eine Tiefe von 3,80 Meter (13,68 m2), die Terrassenüberdachung wurde mit einem Pultdach mit einem von der Hauswand ab abfallenden Dachneigung von 5,1° errichtet. Die Höhe beträgt an der Hauswand 2,75 Meter, an der Dachrinne bzw. vorderen Abschluss 2,40 Meter. An der Westseite wurde ein durchgängiger Sichtschutz mit einer Höhe von 1,30 Meter angebracht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.04.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  27.06.2023

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.06.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im baurechtlichen Sinne sind sechs Nachbargrundstücke vorhanden. Der Antragsteller versichert im Bauantrag, dass die Nachbarzustimmungen von zwei Nachbarn (südlicher und mittlerer, nördlicher Nachbar) vorliegen, die Unterschrift der direkt nordwestlich angrenzenden Nachbarin jedoch „nicht angefragt werden kann“. In den Antragsunterlagen sind keine Unterschriften ersichtlich. Die übrigen, baurechtlichen Nachbargrundstücke sind im Antragsformular nicht aufgeführt. Die Nachbarunterschriften sind damit nicht (vollständig) erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO sind Terrassenüberdachung bis zu einer Größe von maximal 30 m2 und einer Tiefe von maximal 3 Metern baurechtlich verfahrensfrei, wobei Terrassenüberdachung grundsätzlich nicht ganz oder teilweise frontal oder seitlich eingehaust werden dürfen, da diese ansonsten unabhängig von der Größe immer als bauantragspflichtiger Wintergarten gesehen werden.

 

 

Da die Tiefe beim antragsgegenständlichen Wintergarten mehr als 3 Meter beträgt und die Terrassenüberdachung zudem teilweise eingehaust ist, ist die Terrassenüberdachung damit genehmigungspflichtig.

 

Die Terrassenüberdachung befindet sich nicht im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB. Durch die Terrassenüberdachung vergrößert sich die Kubatur bzw. die bebaute Grundfläche des Gebäudes nur geringfügig, die Terrassenüberdachung fügt sich also hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung unproblematisch in die nähere Umgebung ein. Die GRZ I beträgt auf dem Grundstück 0,147… Der Stellplatzbedarf erhöht sich gemäß Stellplatzsatzung durch die Maßnahme nicht.

 

Laut Aussage des Landratsamtes ist die Terrassenüberdachung abstandsflächenpflichtig, da von ihr eine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht. Etwaige Ausnahmetatbestände nach Art. 6 Abs. 6 BayBO, nach der solche Bauten u.u. abstandsflächenfrei sind, greifen hier nicht, da es sich nicht um eine klassische Doppel- oder Reihenhausbebauung handelt. Die Terrassenüberdachung befindet sich in einem Abstand von 0,85 Meter zur nördlichen Grundstücksgrenze. 2,15 Meter der Mindestabstandsfläche von 3 Metern können somit nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Das Landratsamt fordert daher vom Bauherrn eine Abstandsflächenübernahmeerklärung durch den Nachbarn. Diese konnte nicht erbracht werden. Für die Prüfung und Beurteilung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften wie den Abstandsflächen ist ausschließlich das Landratsamt zuständig. Die Gemeinde prüft bei der Beurteilung nur bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, hinsichtlich der Abstandsflächen kann lediglich auf diese Problematik hingewiesen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur beantragten Terrassenüberdachung, da sich diese gemäß § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrechtliche und nachbarschützende Belange wird verwiesen.

 

Alternativbeschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zur beantragten Terrassenüberdachung nicht, da diese die Mindestabstandsfläche zum nördlichen Nachbargrundstück nicht einhält, wodurch nachbarschützende Belange verletzt sind.

 

 

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Anlage/n

 

  • gezeichneter Lageplan (1:500)
  • Eingabepläne
  • Fotos

         

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