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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 08.05.2023 behandelt. Damals wurde die Entscheidung zurückgestellt. Es sollte eine Ortseinsicht durchgeführt werden. Diese wird im Vorfeld zur Sitzung stattfinden.

 

Der Antragsteller hat an einem Großteil der Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen (Steindorfer Straße und Am Bahnhof) auf einer Länge von ca. 43,5 Meter einen verzinkten Gitterstabzaun errichtet. Der jeweilige Postenabstand beträgt maximal 2 Meter. Im Prinzip besteht der Zaun aus jeweils einem außenliegenden Gitterstabzaun und einem innerliegenden Gitterstabzaun, die an den Pfosten eingehängt werden. Der Abstand zwischen dem außenliegenden und innenliegenden Gitterstabzaun beträgt 0,20 Meter. Der innerliegende Bereich wurde mit Rankgewächsen grün bepflanzt. Momentan ist der Zaun noch recht niedrig, damit sind die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung noch eingehalten. Der Antragsteller möchte einen Großteil des Zaunes jedoch auf 1,80 Meter Höhe erhöhen. Dadurch soll laut dem Antragsteller ein Überspringen der Hunde des Antragstellers verhindert werden, wodurch eine Gefährdung von Personen am Bahnhof (Schulkinder, Bahnreisende) ausgeschlossen werden soll. Lediglich in einem Teilbereich auf ca. 9 Meter zwischen den im Antrag als Punkte "B" und „C“ bezeichneten Markierungen soll der Zaun weiterhin nur eine Höhe von 1,00 Meter aufweisen. Dies hat den Hintergrund, dass das Landratsamt aufgrund einer Auflage der Kreisstraßenverwaltung im Genehmigungsbescheid zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Steindorfer Straße 32 a am 20.08.2020 beauflagt hat, dass bei der Gestaltung der Außenanlagen (Einpflanzungen, Einfriedungen, Sichtschutz etc.) zwingend auf die dauerhafte Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung im Zufahrtsbereich des Grundstückes Rücksicht zu nehmen ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      05.04.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isol. Befreiung

chste Gemeinderatssitzung:   12.06.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück. Der Nachbar ist vom Bauvorhaben nicht berührt. Die Nachbarunterschrift wurde aber trotzdem erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Das Vorhaben ist genehmigungsfrei, da mit einer Höhe von 1,80 Meter die maximale Höhe von 2,00 Meter gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO nicht überschritten wird.

 

Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften, eine solche stellt z.B. die gemeindliche Ortsgestaltungssatzung (Satzung über besondere Anforderungen für Garagen, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze) dar. § 4 Nr. 1 der Ortsgestaltungssatzung regelt, dass an der Grundstücksgrenze hin zu den öffentlichen Verkehrsflächen nur Einfriedungen mit zu einer maximalen Höhe von 1,30 Meter inklusive 0,30 Meter hohen Sockel zulässig sind. Der unter I) beschriebene, nördliche Teilbereich mit einer Länge von ca. 9 Meter zwischen den Punkten „B“ und „C“ des beigefügten Lageplanes hält die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung vollständig ein und ist damit nur nachrichtlich im Antrag dargestellt. Hierzu wird angemerkt, dass sich der Bauherr in diesem Bereich gemäß der Auflage in der Baugenehmigung mit dem Kreisstraßenbauamt absprechen muss. Soweit der Sachverhalt von Seiten der Gemeinde beurteilt werden kann, wird aber genau in dem im Bauantrag dargestellten Sichtdreieck der Zaun auf die geforderte Höhe von maximal 1,00 Meter reduziert bzw. eingehalten.

 

Der Antrag auf isolierte Befreiung bezieht sich somit nur auf die restliche Einfriedung zwischen den im Antrag dargestellten Punkten „A“ und „B“ auf ca. 34,55 Meter. Die Höhenvorgabe der Ortsgestaltungssatzung von 1,30 Meter ist um 0,5 Meter überschritten. Zur Umsetzung des Zaunes in voller Höhe ist also eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung notwendig. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde über Abweichungen einer örtlichen Satzung i.S.d. Art. 81 BayBO. Sie ist hierzu also sachlich und örtlich zuständig. Aus Sicht der Verwaltung ist hier auch unter Würdigung der persönlichen Umstände eine Abweichung vertretbar, da es sich bei dem Gitterstabzaun um eine relativ „offene“ Einfriedung handelt, es entsteht nicht das Erscheinungsbild einer massiven Mauer. Zudem wird durch die Bepflanzung die Einfriedung vermutlich in einiger Zeit eher als natürliche Begrünung und nicht als klassische Einfriedung erscheinen und sich somit gut in die Umgebung einfügen.

 

Hinsichtlich der Lage an der Kreistraße und den Auflagen im Baugenehmigungsbescheid wurde von Seiten der Verwaltung die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt angehört. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage lag noch keine Stellungnahme vor. Falls Einwände geltend gemacht werden, kann in der Sitzung mündlich darauf eingegangen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO eine isolierte Abweichung von § 4 Nr. 1 der Satzung über besondere Anforderungen für Garagen, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze (Ortsgestaltungssatzung) bezüglich der Errichtung eines Gitterstabzaunes mit einer Höhe von 1,80 Meter.

 

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Anlage/n

 

  • Antrag komplett

             

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