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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem Grundstück Hartwaldstraße 21 soll ein Doppelhaus (zwei Doppelhaushälften) errichtet werden. Das zweigeschossige Flachdachgebäude mit Keller hat eine Gebäudehöhe von 6,20 Meter.

 

Ursprünglich war die Errichtung von 3 Reihenhäusern bzw. zum späteren Zeitpunkt von zwei Doppelhaushälften mit insgesamt 3 Wohneinheiten geplant. Zu Beginn wurde ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, zu dem der damalige Bau- und Umweltausschuss am 09.03.2020 einstimmig sein Einvernehmen erteilte. Das Landratsamt vertrat allerdings die Auffassung, dass sich das Gebäude nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Planung wurde daraufhin in geänderter Form als Bauantrag eingereicht, der Bau- und Planungsausschuss erteilte am 07.12.2020 das gemeindliche Einvernehmen zu dieser Planung nicht, da sich das Vorhaben aus Sicht des Gremiums nicht einfügte. Es wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes und einer Veränderungssperre empfohlen. Der Marktgemeinderat folgte dem Empfehlungsbeschluss und beschloss daraufhin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 „rdlich der Hartwaldstraße“ mit Veränderungssperre. Während der Planaufstellung wurde das Vorhaben in verschiedener Form noch zweimalig eingereicht, der Bau- und Planungsausschuss erteilte am 19.04.2021, 14.06.2021 und am 22.07.2021 jedoch keine Ausnahme von der Veränderungssperre. Der Bebauungsplan Nr. 76 „rdlich der Hartwaldstraße“ hat inzwischen Rechtskraft erlangt. Auf die Beschlussbuchauszüge 2020/3339 bis 2020/3339-04 wird verwiesen. Aufgrund des enormen Umfangs wurde auf die Beifügung der bisherigen Beschlussbuchauszüge als Anlage verzichtet.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      noch nicht im LRA eingegangen

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  -/-

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.09.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier Nachbargrundstücke vorhanden. Es wurden keine Nachbarunterschriften vorgelegt.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen.

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig ein.

 

Das jetzige Vorhaben wurde ursprünglich im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO beantragt. Die Verwaltung hat dem Freistellungsverfahren jedoch widersprochen, da ein Freistellungsverfahren nur im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 2 BauGB) möglich ist, nicht jedoch im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB). Das Vorhaben wurde daher (erneut) als Antrag auf Baugenehmigung eingereicht. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes muss sich ein Vorhaben neben den Vorgaben des Bebauungsplanes auch hinsichtlich Art und  Maß der baulichen Nutzung (§ 34 BauGB) einfügen.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB ebenfalls ein.

 

Da das Grundstück bereits früher bebaut war, dürfte das Grundstück i.S.d. § 34 BauGB erschlossen sein. Zur Prüfung wurde am 06.07. ein Entwässerungsplan eingereicht, der derzeit noch durch das technische Marktbauamt geprüft wird. Ein geprüfter Entwässerungsplan ist die Voraussetzung für die Bestätigung der gesicherten Erschließung. Sollte wider Erwarten der Entwässerungsplan bis zur Sitzung nicht bestätigt werden können, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

 

Die Erschließung muss bis zur Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens noch bestätigt werden.

 

Die Abstandsflächen werden gemäß den Vorgaben der gemeindlichen Abstandsflächensatzung und der BayBO innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen nachgewiesen. Da beide Doppelhaushälften mehr als 150 m2 Wohnfläche aufweisen, sind gemäß den Vorgaben der neuen, gemeindlichen Stellplatzsatzung insgesamt 6 KFZ-Stellplätze (4 offene Stellplätze, 2 Garagenstellplätze) und 6 Fahrradstellplätze nachzuweisen. Der Bauherr weist die 6 erforderlichen KFZ-Stellplätze und die 6 erforderlichen Fahrradstellplätze auf dem Grundstück nach. Die zwei „gefangenen“ Stellplätze sind zulässig, da sie jeweils der gleichen Wohneinheit zugeordnet werden kann. Die Zufahrtssituation ist nicht zu beanstanden, da jede Doppelhaushälfte für sich genommen nur eine Zufahrt hat. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht.

 

Das Vorhaben hält somit die Vorgaben aller örtlichen Satzungen ein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ entspricht und sich darüber hinaus nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.

 

 

Alternative für den Fall, dass die Erschließung nicht gesichert ist:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB derzeit nicht, da die gesicherte Erschließung (Entwässerung)  zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht bestätigt werden kann.

 

 

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Anlage/n

 

  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

      

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