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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die auf dem Betriebsgelände Lechfeldstraße 2 ansässige Firma möchte eine temporäre Lagerhalle mit den Grundmaßen 45 Meter Länge x 20 Meter Breite errichten. Die Halle mit Satteldach ist mit einer Wandhöhe von 5,40 Meter und einer Firsthöhe von 8,65 Metern geplant.

 

Es wird eine Befristung auf 2 Jahre beantragt. Laut Betriebsbeschreibung wird die Lagerhalle ausschließlich als Lager für Produkte der im Norden liegenden Produktionshalle verwendet. Die Produkte werden in „Big-Bags“ in der Halle zwischengelagert. Die Nutzung erfolgt zu den üblichen Betriebsöffnungszeiten. Für die Halle muss keine Fläche neu versiegelt werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      17.10.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  16.12.2023

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: noch nicht bekannt

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind sieben baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Drei davon sind im Eigentum des Bauherren selbst. Zwei weitere Nachbargrundstücke sind im Eigentum des Marktes Mering, Belange des Marktes Mering sind nicht berührt. Nachbarunterschriften wurden nicht vorgelegt, so dass die Nachbarunterschriften nicht vollständig erbracht sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Außenbereich, es beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Die bisherigen Vorhaben der Betreiberfirma wurden alle nach § 35 Abs. 2 BauGB als sogenannte sonstige Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Vor einigen Jahren teilte das Landratsamt mit, dass nach § 35 Abs. 2 BauGB keine weiteren Vorhaben auf dem Betriebsgelände genehmigungsfähig sind und eine Weiterentwicklung des Betriebsgeländes nur über ein Bauleitverfahren möglich sei. Laut Aussage der Betreiberfirma wird weiterhin die Aufstellung eines Bebauungsplanes angestrebt. Da die Halle aber möglichst zeitnah benötigt wird und ein Bauleitverfahren relativ viel Zeit in Anspruch nimmt, haben laut Aussage der  Betreiberfirma bereits Gespräche zwischen dem Landratsamt und der Betreiberfirma stattgefunden. Nach dessen Aussage ist das Landratsamt bereit, das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da es sich um eine zeitlich befristete Nutzung handelt.

 

Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, die Erschließung ist gesichert.

 

Es ist noch zu erwähnen, dass das geplante Gebäude im Norden die Abstandsflächen zu einem bestehenden Gebäude nicht einhält. Hierfür wurde ein Abweichungsantrag eingereicht, der dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist. Laut Planer beträgt die Überlappung der Abstandsflächen eine Fläche von 0,955 Meter Tiefe x 45 Meter Breite (42,975 m2). Laut Planer ist der brandschutzrechtliche Mindestabstand zwischen den Hallen gewährleistet und aufgrund der beantragten Nutzung gibt es keine Probleme mit der Belichtung.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann eine Abweichung von der Abstandsflächensatzung erteilt werden, da sich beide Gebäude auf dem gleichen Grundstück (gleicher Eigentümer) befinden und somit kein Nachbar benachteiligt wird. Zudem handelt es sich hier ja um eine vorübergehende Lösung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig ist und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.

 

Der Bau- und Planungsausschuss stimmt einer Abweichung von den Abstandsflächen nach der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe durch das Landratsamt hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zwischen den beiden betriebseigenen Baukörpern zu (0,955 Meter Tiefe x 45 Meter Breite).

 

Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

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Anlage/n

 

  • Gezeichneter Lageplan, Eingabeplan
  • Abweichungsantrag Abstandsflächen

      

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