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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Ergänzung vom 11.12.2023:

 

In der Bau- und Planungausschusssitzung am 04.12.2023 wurde die Entscheidung über den Antrag auf isolierte Befreiung aufgrund Geschäftsordnungsantrag von Ersten Bürgermeister Mayer auf die nächste Sitzung des Bau- und Planungsausschusses mit vorangestellten Ortstermin vertagt. Über den Antrag ist nun zu entscheiden.

 

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte vor seiner Garage einen Carport errichten, damit er sein Auto zum Schutz vor Hagelschäden geschützt abstellen kann. Die genaue Begründung ist dem Antrag zu entnehmen. Die Maße des Carport betragen 4,00 Meter Länge x 6,25 Meter Breite x 2,5 Meter Höhe. Die Länge beträgt keine vollen 5 Meter, da das Auto zum Teil noch unter einem Gebäuderücksprung vor der Garage untergestellt werden kann (siehe beigefügtes Foto). Der Carport wird mit einer Holzbalkenkonstruktion erstellt, das Dach und die Westseite werden verglast. Der Carport ist mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von 8-10° geplant. Weitere Details sind dem beigefügten Angebot zu entnehmen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      20.11.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktion, Antrag auf isol. Befreiung

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 11.03.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Der Antragsteller gibt an, dass das Vorhaben mit dem westlichen Nachbarn besprochen wurde (gemeinsamer Garagenvorplatz). Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage wurden aber vom Antragsteller keine Nachbarunterschriften vorgelegt. Nachbarn, die nicht schriftlich zugestimmt haben, sind im Falle einer Genehmigung mittels Bescheidausfertigung zu beteiligen. Diese Nachbarn haben die Möglichkeit, gegen die Erteilung der isolierten Befreiung zu klagen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das geplante Vorhaben ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bzw. b) BayBO an sich baurechtlich verfahrensfrei, da die Größe von 75 m3-Brutto-Raumvolumen bzw. 50 m2 Grundfläche nicht überschritten wird. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine solche Vorschrift stellt z.B. der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 22 „Unterfeld – 1. BA“ dar, in dessen Geltungsbereich sich das geplante Vorhaben befindet. In folgenden Punkten sind Befreiungen vom Bebauungsplan bzw. Abweichungen von anderen Rechtsvorschriften notwendig:

 

  • überbaubare Grundstücksflächen (§ 6 Abs. 1 + 2):

 

Die ersten 2,0 Meter an der Dr.-Rothermel-Straße befinden sich außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen. Gemäß § 6 Abs. 1 + Abs. 2 sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb den speziellen Garagenbaufenster zulässig. Der Antragsteller führt aus, dass der Carport bis zu einem Abstand von 1,5 Meter zur Straße errichtet wird. Somit befindet sich mit 0,5 Meter ein kleiner Teil des geplanten Carport außerhalb der überbaubaren Flächen. Es wird jedoch angemerkt, dass sich alle Pfosten innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden. Laut Stellungnahme der örtlichen Straßenverkehrsbehörde bestehen deshalb auch keine verkehrsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäudeteile wie z.B. Dachüberstände eine Baugrenze zwar in einem geringfügigen Ausmaß überschreiten, jedoch ist ein Dachüberstand von 1,5 Meter nicht mehr geringfügig bzw. kein ortsüblicher Dachüberstand mehr, daher ist eine Befreiung notwendig.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung des Carport erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der geringfügigen Baugrenzenüberschreitung nicht berührt.

 

Im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte außerhalb der überbaubaren Flächen wurde im Jahr 2015 bereits von dieser Festsetzung im Plangebiet befreit.

 

  • Dachform- und Farbe (§ 5 Abs. 2)

 

Der Bebauungsplan sieht zudem gemäß § 5 Abs. 2 vor, dass Garagen die gleiche Dachneigung wie das Hauptgebäude haben müssen. Wie erwähnt ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 8°-10° geplant, während das Hauptgebäude ein steilgeneigtes Satteldach (35° Dachneigung) aufweist. Die Erstellung eines Carports mit steilgeneigtem Satteldach wäre nicht praktikabel, mit Einhaltung dieser Vorschrift würde der Carport deutlich höher und die Nachbarn wären hiervon deutlich beeinträchtigt, z.B. durch eine massivere Beschattung. Bei der Ausführung mit einem Pult-Glasdach handelt es sich um eine lichtdurchlässige Konstruktion mit geringer Höhenentwicklung. Auch für den Bauherrn würde eine Ausführung mit steilgeneigten Dach vermutlich zu deutlich höheren Kosten führen. Eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan ist nicht mehr zeitgemäß, eine Befreiung ist deshalb nachvollziehbar. Auch hier ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtlich möglich, da diese nicht die Grundzüge der Planung berührt und städtebaulich verträglich ist.

 

Hierzu wurden noch keine Befreiungen erteilt. Bei ähnlich gelagerten Fällen wäre dieser dann künftig zu beachten.

 

 

 

  • Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften – Verkürzung des Stauraumes (§ 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung):

 

§ 2 Abs. 1 der GaStV (Garagen- und Stellplatzverordnung) sieht einen Stauraum zwischen Carport und den öffentlichen Verkehrsflächen von mindestens 3,0 Meter vor. Da es sich um eine bauordnungsrechtliche Vorschrift handelt, ist für etwaige Abweichungen ausschließlich das Landratsamt zuständig. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, beträgt der Abstand zur Straße im Bereich des Dachüberstandes nur 1,5 Meter, die Pfosten halten aber den Abstand von 3,0 Metern zur Straße hin ein. Um zu klären, ob daher überhaupt ein Verstoß gegen die GaStV vorliegt, wurde der Antragsteller an das Landratsamt verwiesen. Laut Landratsamt Aichach-Friedberg muss der Bauherr einen Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen. Laut Aussage des Bauherrn wurde aber vom Landratsamt bereits mündlich eine Abweichung in Aussicht gestellt, da gute Sichtverhältnisse gegeben sind.

Sofern eine isolierte Befreiung gewährt wird, kann die Verwaltung im Genehmigungsbescheid darauf hinweisen, dass das Vorhaben nur mit Zustimmung des Landratsamtes zur Stauraumverkürzung umgesetzt werden darf.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und erteilt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 22 „Unterfeld – I. BA“ bezüglich der geringfügigen Überschreitung der überbaubaren Flächen (§ 6 Abs. 1 + 2) und bezüglich der zum Hauptgebäude abweichenden Dachneigung (§ 5 Abs. 2) zur Errichtung eines Carport.

 

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Anlage/n

 

  • Gezeichneter Lageplan
  • Antrag komplett
  • Stellungnahme Straßenverkehrsbehörde vom 21.11.2023

                        

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