Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller beantragen eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses (keine Nutzung zu Wohnnutzung Wohnfläche 20,82 m2). Eine kleine, bislang bestehende Gaube soll abgebrochen werden, es soll eine größere Gaube an einer anderen Position errichtet werden. Die neue Gaube soll direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur anderen Doppelhaushälfte errichtet werden. Die Breite beträgt 2,36 Meter, die Höhe 1,83 Meter (Dachneigung Gaube 35,32°). Darüber hinaus werden noch an sich verfahrensfreie Dachflächenfenster und ein Fenster auf der Giebelseite eingebaut.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      20.11.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  19.01.2023

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: noch nicht bekannt

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die direkt vom Vorhaben betroffenen Nachbarn der angrenzenden Doppelhaushälfte haben dem Baugesuch zugestimmt. Von den Eigentümern der anderen drei Nachbargrundstücke wurden keine Unterschriften vorgelegt, die Nachbarunterschriften gelten somit als nicht vollständig erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der Aufenthaltsraum im Dachgeschoss und die Fenster wären sogar jeweils baurechtlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Buchstaben c) und d) BayBO), durch den Einbau der Gaube wird das Gesamtvorhaben jedoch bauantragspflichtig. Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO sind reine Ausbauten von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, die auch den Einbau einer Gaube umfassen können, inzwischen von der Genehmigung freigestellt. Laut Auskunft des Landratsamtes ist allerdings kein Freistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 2 BayBO möglich, da im 1. OG eine Treppe eingebaut wird, dadurch ist das Vorhaben im regulären, einfachen Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.

 

 

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des seit 2022 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen. Bei dem Bebauungsplan Nr. 78 „Alt St. Afra“ handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich max. Gaubenbreite und Gestaltung. Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes müssen sich im Gegensatz zu Vorhaben in einem qualifizierten Bebauungsplan auch nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO ist deshalb nicht möglich. Auf den Gebäuden in der Umgebung finden sich bereits eine Vielzahl von Gauben, das Vorhaben fügt sich ein.

 

Der Planer beantragt eine Abweichung von den Abstandsflächen, da die Gaube direkt an der Grundstücksgrenze zur anderen Doppelhaushälfte errichtet wird und die die Mindestabstandsfläche von 3 Meter nicht einbringen kann. Laut Auskunft des Landratsamtes ist die Gaube allerdings gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz Nr. 3 BayBO komplett abstandsflächenfrei. Diese Rechtsvorschrift sagt aus, dass bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten, Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Abstandsflächen werden zudem beide Doppelhaushälften von ihrer Wirkung als ein Gebäude beurteilt. Der Bebauungsplan ordnet gemäß § 3 Abs. 3 die Geltung der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering in die BayBO an. Da die Abstandsflächen allerdings kraft Gesetz eingehalten sind, muss keine Abweichung von der Abstandsflächensatzung erteilt werden. Aufgrund der Lage der Gaube an der Grundstücksgrenze sollte allerdings auf brandschutzrelevante Belange verwiesen werden.

 

Informativ wird erwähnt, dass das Vorhaben keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf gem. Stellplatzsatzung auslöst. Der Stellplatznachweis ist erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, da das Vorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt St. Afra“ entspricht und sich darüber hinaus nach § 34 BauGB einfügt.

 

Es wird jedoch auf abstandsflächenrelevante und brandschutzrelevante Belange verwiesen.

 

Reduzieren
Anlage/n

 

Gezeichneter Lageplan, Eingabeplan  

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.