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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

An der Gebäudefront des Wohn- und Geschäftshauses Bgm.-Wohlgeschaffen-Straße 2 sollen die bestehenden Werbeanlagen abgebaut werden und durch neue, kleinere Werbeanlage ersetzt werden. Die neue, beleuchtete Werbeanlage (Fassadenband Weiß) hat die Maße 3,8 Meter Breite x 0,5 Meter Höhe x 0,064 Meter Tiefe. Zudem wird ein ebenfalls beleuchteter Ausstecker (weiß, klein)  mit den Maßen 0,5 x 0,5 Meter angebracht. Details können der beigefügten Nutzungsbeschreibung entnommen werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      27.12.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  26.02.2024

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 11.03.2024

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Werbeanlage (Fassadenband) hat eine Ansichtsfläche von 1,9 m2. Die maximale, verfahrensfreie Größe von 1 m2 ist überschritten (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a) BayBO). Da auch die weiteren, verfahrensfreien Tatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b) bis Buchstabe f) BayBO nicht auf die Werbeanlage bzw. den Bauort zutreffen, handelt es sich hierbei um ein bauantragspflichtiges Vorhaben. Der Ausstecker wäre für sich mit einer Ansichtsfläche von unter 1 m2 verfahrensfrei, wird aber als Teil des Gesamtvorhabens bauantragspflichtig.

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.

 

 

Das Bauvorhaben befindet sich allerdings auch in einem Bereich, in dem die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurden (Bebauungsplan Nr. 79 „Mering Zentrum“). Zur Sicherung der Bauleitplanung wurde im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen von einer Veränderungssperre zulassen, sofern nicht überwiegend öffentliche Belange entgegenstehen.

 

Der künftige Bebauungsplan (Version öffentliche Auslegung November 2023) trifft hinsichtlich Werbeanlagen folgende aussagen:

 

8.1.: Werbeanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie sich in Art, Form,

Lage, Material und Ausdehnung gestalterisch und städtebaulich in das

Gebäude und den Gesamtkontext einfügen. Sie haben sich der Architektur

sowie dem Straßenbild anzupassen.

 

Die Werbeanlage fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung städtebaulich ein.

 

8.2.: Werbeanlagen sind nur am Gebäude im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss in

einer Größe von 10% der Fassadenfläche der jeweiligen Gebäudeseite zulässig.

 

Eine Berechnung ist nicht beigefügt, auf dem bemaßten Foto der Gebäudefront ist jedoch zu erkennen, dass die Ansichtsfläche deutlich unter 10 % liegt.

 

8.3.: Die Maximalhöhe einer Werbeanlage darf maximal 1,20 m betragen.

 

Die Höhe der Werbeanlagen beträgt jeweils 0,5 Meter und hält somit die Höhenvorgabe des künftigen Bebauungsplanes ein.

 

8.4 Blinkende und laufende Schriften, sich bewegende Werbeanlagen sowie

Werbeanlagen über der Dachkante sind nicht zulässig.

 

Laut Beschreibung sind die Werbeanlagen zwar beleuchtet, es handelt sich aber nicht um eine blinkende Werbeanlage bzw. keine laufende Schrift.

 

 

Die Werbeanlage entspricht somit den Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes, daher kann aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering Zentrum“ gewährt werden, zumal keine überwiegend öffentliche Belange entgegenstehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da sich dieses nach § 34 BauGB einfügt.

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt gemäß § 14 Abs. 2 eine Ausnahme von der Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering Zentrum“, da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

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Anlage/n

 

  • gezeichneter Lageplan
  • Baubeschreibung

            

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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