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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Seitens betroffener Garagennutzer wird in der Karlstraße im Bereich der FlNr. 6197 gegenüber den Garagen ein Parkverbot beantragt.

 

Begründet wird dies wie folgt:

Parkende Autos auf der anderen Seite machen das Ein- und Ausparken fast unmöglich (mehrfaches Rangieren nötig).

Aufgrund der schmalen Garagen müssen die Autos situativ auf dem Stellplatz vor der Garage abgestellt werden, um zum Beispiel mit Kleinkind ein- oder auszusteigen zu können. Gerade bei den Randstellplätzen ist es dann nicht möglich auszuparken, wenn auf der gegenüberliegenden Seite parkende Autos sind. Es kann erst spät eingeschlagen werden, wenn auf der einen Seite die Grundstücksbegrenzung (Grundstück gehört nicht dem Garageneigentümer) und auf der anderen Seite ein parkendes Auto ist. Hierbei kam es in der Vergangenheit bereits zu mindestens zwei Schadensfällen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Ein Parkverbot ist als eingeschränktes Haltverbot mit Zeichen 286 zu verstehen. Im Gegensatz zu einem (absoluten) Haltverbot mit Zeichen 283 ist dies auch die weniger einschneidende Maßnahme, die noch ein Be- und Entladen bzw. ein Ein- und Aussteigen erlaubt.

Ein eingeschränktes Haltverbot wäre daher eine angemessene Ausschilderung.

 

Bei einer Besichtigung und Einschätzung der Situation vor Ort durch Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Friedberg wurde von deren Seite ein Halt- oder Parkverbot aber als nicht erforderlich angesehen.

 

Grundsätzlich ist ein mehrfaches (2-3 maliges) Rangieren zumutbar.

 

Sollte dies nicht ausreichen, weil Pkw vor ihren eigenen Garageneinfahrten parken sollten, wäre es zumutbar (zumal sich die Garagennutzer gegenseitig kennen dürften) in diesem Fall an der jeweiligen Wohnung zu klingeln, um den Nachbarn zu bitten, sein Fahrzeug zumindest soweit in die Garage einzufahren, dass eine Ausfahrt für den anderen möglich wird.

 

Seitens der Verkehrssachbearbeiter der Polizei ist die vorgefundene Situation nicht unähnlich zu einer Vielzahl anderer Garagenausfahrten, welche sicher nicht ideal abfahrbar aber zumindest händelbar sind. Eine Ausschilderung eines Haltverbotes könnte daher durchaus eine Reihe weiterer, vergleichbarer Anträge nach sich ziehen mit der Folge, dass auch benötigter Parkraum zurückgedrängt würde.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): ca. 350 € für Arbeits- und Materialkosten

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

In der Karlstraße wird im Bereich der FlNr. 6197 gegenüber den Garagenausfahrten ein eingeschränktes Haltverbot (mit Zeichen 286) angeordnet.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung zu erstellen.

 

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Anlage/n

Antragsschreiben

Ortsplan           

Fotos zur Situation       

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