Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

Seitens betroffener Anwohner, welche die Ausfahrt zw. HsNr. 22 und 24 in der Münchener Straße nutzen, wurde beantragt, eine „Parkbegrenzung“ beidseitig der Grundstücksausfahrt auf die Münchener Straße durch Markierungen auf der Fahrbahn anzubringen.

 

Diese Parkbegrenzung ist aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde als Grenzmarkierung (Zeichen 299) zu verstehen.

 

Begründet wird der Antrag wie folgt:

 

Die Parkbegrenzung ist notwendig um ausfahrenden Fahrzeugen eine Einsicht auf die Münchener Straße zu geben und damit ein gewisses Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Dies ist jetzt nicht immer der Fall.

 

In dem Straßenabschnitt der Münchener Straße zwischen der Einmündung Bouttevillestraße und der Rosengasse sind viele Geschäfte und Arztpraxen mit hoher Publikumsfrequenz angesiedelt. Dies bedingt auch einen Bedarf an kurzzeitiger Parkmöglichkeit.

 

Die Münchener Straße verläuft in diesem Abschnitt in einem Bogen. Die Grundstücksausfahrt befindet sich am Innenradius des Bogens. Die Einsicht in die Münchener Straße an der Grundstücksausfahrt wird durch den Bogenverlauf verkürzt. Die Münchener Straße verläuft  in diesem Bereich abschüssig.

Die Einmündung der Bouttevillestraße liegt etwa 30-40 m links der Grundstücksausfahrt, die von hier einbiegenden Fahrzeuge sind vorab nicht sichtbar.

Durch den auf der gegenüberliegenden Straßenseite installierten Spiegel ist die Einsicht in den linkerseits der Ausfahrt liegenden Straßenteil verbessert, aber im Spiegel sind die bergab flott daherkommenden Radfahrer nicht gut erkennbar.

 

Die Situation führt dazu, dass man sich an der Ausfahrt unter den gegebenen Verhältnissen zentimeterweise vortasten muss und auch beim Rechtsabbiegen einen Teil der gegenüber liegenden Fahrbahn in Anspruch nimmt. Insgesamt ist die Ausfahrt tagsüber bei zugeparkten Seitenstreifen eine risikobehaftete Angelegenheit.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Situation wurde mit den Antragstellern vor Ort besprochen.

 

Weiterhin erfolgte eine Besichtigung vor Ort mit Verkehrssachbearbeitern der Polizeiinspektion Friedberg.

Eine beantragte Grenzmarkierung kann rechtlich nicht erfolgen, da solche Markierungen nur bestehende Haltverbote verdeutlichen, verkürzen oder verlängern können. Ein solch gesetzliches Haltverbot (wie z.B. der 5 Meter Bereich an Einmündungen) besteht bei Grundstücksausfahrten aber nicht.

 

Trotzdem sieht die Polizei hier deutlichen Handlungsbedarf.

Insbesondere da in der Straßenverkehrsordnung in gleichgelagerten Fällen bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein in beide Seiten freizuhaltendes Sichtfeld von 70 m und selbst bei nur 30 km/h ein Sichtfeld von jeweils 30 m gefordert wird. In der Realität werden diese Längen aber selten erreicht.

 

Vorgeschlagen wird dabei, das bestehende Haltverbot (Zeichen 283) sowie das Parkzeichen 314 mit allen Zusatzzeichen, welche sich auf Höhe des rechten Gebäudeecks der Bäckerei (HsNr. 20) befinden, in seiner Gesamtheit an den nächsten Lichtmast links davon anzubringen (nahe dem linken Hauseck der HsNr. 24; Position siehe Ortsansicht). Stattdessen wird auf Höhe rechtes Gebäudeeck der HsNr. 22 das Haltverbotszeichen Mitte (mit Rechts- und Linkspfeil) angebracht.

 

Zu bedenken ist hier aber der Wegfall mehrerer Parkplätze, insbesondere vor der Bäckerei.

Die Idee diesen Bereich mit einem eingeschränkten Haltverbot (Z. 286) anstatt eines (absoluten) Haltverbotes (Z. 283) zu beschildern, scheint der Anfahrbarkeit der Bäckerei mit Kurzeinkauf zwar zu entsprechen, wird aber der ursprünglichen Idee des Antrags nicht gerecht.

Zumal erfahrungsgemäß dann doch dort „nur kurz“ geparkt wird und ob die Sicht durch Kurzparken oder längeres Parken behindert wird, ist für den Ausfahrenden, der die Grundstücksausfahrt verlässt, nicht von Belang.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): ca. 90 €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Im Bereich der Münchener Straße 22 wird die Kombination aus Haltverbotszeichen (283) und Parkzeichen (314) in deren Gänze nach links zum nächstgelegenen Lichtmast verschoben.

Stattdessen wird dort ein Haltverbotszeichen –Mitte- (Rechts- und Linkspfeil) angebracht.

 

Somit wird das angrenzende Haltverbot entsprechend verlängert.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erstellen. 

Reduzieren
Anlage/n

Ortsansichten           

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.