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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Eigentümer und Nutzer der eingezäunten Freiflächen in der Holzgartenstraße Höhe HsNr. 7 wiesen die Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass deren Zufahrten, die auch von Lkw genützt würden, durch Parken gegenüber deren beiden Ausfahrten extrem erschwert würden.

 

Von Seiten der Verwaltung wird in der Folge ein einseitiges Haltverbot von jeweils ca. 10 m Länge auf der den Ausfahrten gegenüberliegenden Fahrbahnseite beantragt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Situation wurde vor Ort mit zwei Verkehrssachbearbeitern der Polizeiinspektion geprüft.

Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit (nach Prüfung rechtlicher Voraussetzungen) die Ausfahrtsbreiten privat zu vergrößern. Dies wäre also keine Begründung, die ein Haltverbot rechtfertigen würde.

Allerdings ist in diesem Abschnitt der Holzgartenstraße ein Parkverhalten zu beobachten, dass dazu führt, dass auf längerer Strecke durchgehend mit Pkw, Anhängern und Lkw geparkt wird.

Ein Einscheren bei Begegnungsverkehr wird somit teils unmöglich.

Daher wäre zur Verbesserung des Begegnungsverkehrs die Errichtung zweier Einscherbereiche von ca. 10 m Länge (erreicht durch die Haltverbote) ein geeignetes Mittel, die Situation generell zu verbessern.

 

Die Polizei machte in diesem Zusammenhang den Vorschlag, ob man die vorhandenen Grünflächen am Fahrbahnrand nicht als Parkplätze ertüchtigen könnte. Dann könnte man zum einen benötigten Parkraum anbieten, zum anderen den Begegnungsverkehr verbessern.

 

Dies ist zwangsläufig mit einem höheren Kostenaufwand verbunden und Stand heute nur eine generelle Überlegung.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): ca. 700 € incl. Material- und Arbeitskosten €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Im Bereich der eingezäunten Freiflächen im Bereich Holzgartenstraße 7, wird auf der den beiden Ausfahrten gegenüberliegenden Fahrbahnseite jeweils ein Haltverbot (Zeichen 283) mit einer Länge von ca. 10 m ausgewiesen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erstellen.   

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Anlage/n

Ortsansichten

Fotos zur Situation

       

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