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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Marktgemeinderat hat am 27.07.2023 beschlossen, ein Mini-Fußballspielfeld zu errichten (siehe beigefügter Beschluss 2023/5372). Ein entsprechender Bauantrag wurde nun durch ein Planungsbüro erstellt und eingereicht.

 

Das Mini-Fußballspielfeld ist mit den Grundmaßen 15,16 Meter x 32,36 Meter (Außenmaße) geplant. Das Spielfeld selbst weist eine Fläche von 456,64 m2 auf. Das Spielfeld ist von einer 1,12 Meter hohen Bande bzw. einem 3,54 Meter hohen Zaun umgeben. Die Beleuchtungslampen in den Ecken des Spielfeldes haben jeweils eine Höhe von 5,00 Meter. Der Planer errechnet eine GRZ I von 0,18, sowie eine GRZ I+II von 0,27.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      28.03.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  27.05.2024

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.05.2024

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Eines davon ist im Eigentum des Marktes Mering. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 „Thorey“. Die Bebauungsplanänderungen greifen für diesen Teilbereich nicht. Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in einem Bereich, der laut Bebauungsplan als Überflutbereich der Paar ausgewiesen ist.

 

Das Vorhaben bedarf daher einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Befreiung kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Befreiung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und nachbarschützende Belange nicht verletzt sind. Abschließend muss das Landratsamt beurteilen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen oder ob das Vorhaben nur im Rahmen einer Bebauungsplanänderung verwirklicht werden kann.

 

Auf dem Vorplatz ist die Errichtung von 4 KFZ-Stellplätzen, 4 Scooter-Stellplätzen und 8 Fahrrad-Stellplätzen geplant. Die gemeindliche Stellplatzsatzung trifft bezüglich solchen Soccer-Plätzen keine Aussage. Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) sieht gemäß Nr. 5.1 für Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) einen Stellplatz je 300 m2 Sportfläche vor. Es errechnet sich somit ein KFZ-Stellplatzbedarf von 1,52 = 2 Stellplätzen. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): 300.000,00 € (lt. Baubeschreibung)

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben und erteilt hierzu eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 36 „Thorey“ bezüglich der Errichtung des Soccerfeldes außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb des im Bebauungsplan als Überflutbereich der Paar festgesetzten Bereiches.

 

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Anlage/n

 

  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Beschlussbuchauszug 2023/5372
  • Bplan-Auszug

         

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