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Service

Bauangelegenheiten

Bauinteressenten, die einen Neubau, Anbau oder Änderung eines bestehenden Gebäudes oder auch eine Nutzungsänderung beabsichtigen, werden meist in einem persönlichen Gespräch beraten. Dem potentiellen Bauherrn werden dabei die Möglichkeiten aufgezeigt, die das Baurecht für seine jeweilige Maßnahme zulässt. Eine Beratung wird immer empfohlen in den Fällen des § 34 Baugesetzbuch. Hierbei handelt es sich um Bauvorhaben, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zur Ausführung kommen. Es sind alle Fälle von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darunter zu verstehen. Ein Bauvorhaben ist danach grundsätzlich zulässig, wenn

  • es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung
  • der Bauweise
  • der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll
  • in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  • und die Erschließung gesichert ist.

Das Ortsbild darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Beratung über Telefon sollte nur in Ausnahmefällen und bei allgemeinen Fragen erfolgen. Erfahrungsgemäß ist es äußerst schwierig, ohne Karten- und Planmaterial entsprechende fundierte Auskünfte zu erteilen. Dem Bauherrn wird deshalb in der Regel stets empfohlen einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

 

Formular/e

pdf iconVormerkliste für Bauplätze

Weitere Formulare, Broschüren und Ratgeber finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Aichach-Friedberg

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Bebauungspläne

Aufgabe der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Die Bauleitplanung ist notwendig, um eine ungeordnete bauliche Entwicklung in den Städten und Dörfern und die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern; andererseits müssen ausreichende Bauflächen zur Deckung des Wohnungsbedarfes und des wirtschaftlichen Bedarfes zur Verfügung gestellt werden.

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