Die Gemeinde erhebt bei der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze etc.) einen Erschließungsbeitrag. Der Erschließungsbeitrag beträgt 90 v. H. des beitragsfähigen Aufwandes. Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.
Die Grundstückseigentümer haben die Möglichkeit, den Erschließungsbeitrag vor Entstehen der Beitragspflicht abzulösen, d.h., daß bei endgültiger Herstellung der Anlagen und Abrechnung kein weiterer Beitrag mehr erhoben wird. Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Ablösungsbetrag durch Massenmehrungen oder Nachträgen nach Abschluß des Vertrages erhöhen würden.