Näheres über die Verwaltung der Gräber, auch über Urnengräber, erfahren Sie bei Ihrer Friedhofsverwaltung.
Welche Gebühren fallen an?
- Die Grabstättengebühr beträgt für
- Ein Wahlgrab im Fall
- der Erstbestattung, vorbehaltlich Abs. 3
- jede Verlängerung der Nutzfrist
- des Erwerbs
- für ein 1-stelliges Wahlgrab 353,00 Euro
- für ein 2-stelliges Wahlgrab 673,00 Euro
- für ein 3-stelliges Wahlgrab 969,00 Euro
- ein Urnenerdgrab 252,00 Euro
- eine Urnennische 463,00 Euro
- eine Urnenstele 425,00 Euro
- Ein Wahlgrab im Fall
- Im Falle jeder weiteren Bestattung bemisst sich die Grabstättengebühr für ein Wahlgrab ausgehend vom Betrag des Abs. 1 Buchst. a) nach dem Verhältnis der abgelaufenen Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Verlängerung, wobei auf volle Jahre abgerundet wird, zur neu beginnenden Nutzungsfrist.
- Im Falle des Erwerbes wird dieser einer Erstbestattung gleichgesetzt.
Benutzungsgebühr für das Leichenhaus
Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
- Aufbahrung der Leiche 69,00 Euro
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für jede Bestattung beträgt für
- Einsargung einer Leiche 74,00 Euro
- Aufbahrung der Leiche im Leichenhaus 25,50 Euro
- Leichenhaus – Reinigung 19,50 Euro
- Leichenbewachung ( Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Kerzen anzünden u. löschen) 30,00 Euro
- Leichenträger bei Aussegnung je Träger 74,00 Euro
- Überführung nach Auswärts je Stunde und Begleitperson 50,00 Euro
- Grabbereitung
- bei Erdbestattung 233,00 Euro
- bei Urnenerdgrab, Urnennische, Urnenstele 74,00 Euro - Dienstleistungen bei der Beisetzung einschließlich Schließen des Grabes 195,00 Euro
- Zuschlag von 50% bei Nachtarbeit und 100 % bei Sonntagsarbeit (ohne Buchst. D)
- Ausschlagen des Grabes mit grünen Matten und verbringen der Blumen zur Grabstätte 97,50 Euro
- Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe von derzeit 19% in vorstehenden Beträgen enthalten.
Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden erhoben für
- Exhumierung, einschließlich aller dazugehörigen Arbeiten 338,50 Euro
- Verwaltungsgebühr des Marktes Mering 55,00 Euro
- Genehmigungsgebühr (f. Grabmahl, Einfriedung oder sonstige bauliche Anlagen). 15,00 Euro
- Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten für Steinmetze und Gärtner (einschließlich Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen) jährliche Pauschalgebühr 80,00 Euro
- Einzelbewilligung zu d) 15,00 Euro
- Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen. 15,00 Euro
- Erstellung der Fundamente
- für 1-stellige Grabstätten 58,00 Euro
- für 2-stellige Grabstätten 94,00 Euro
Instandhaltungsgebühr
Als jährliche Pauschalgebühr für die Instandsetzung der Friedhöfe werden
- für ein 1-stelliges Wahlgrab 29,00 Euro
- für ein 2-stelliges Wahlgrab 59,00 Euro
- für ein 3-stelliges Wahlgrab 88,00 Euro
- für ein Urnenerdgrab 19,00 Euro
- für eine Urnennische 29,00 Euro
- für eine Urnenstele 29,00 Euro
erhoben.
Entstehen der Gebührenschuld
- Die Grabstättengebühr entsteht mit
- jeder Bestattung
- der Verlängerung des Grabrechts
- dem Erwerb des Grabrechts
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für den jeweiligen Zweck.
- die Bestattungsgebühr entsteht mit jeder Bestattung.
- die sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme.
- die Instandhaltungsgebühr entsteht am 01.Juli des Jahres; bei späterem Erwerb einer Grabstätte zu diesem Zeitpunkt.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
- wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist,
- wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
- wer eine Verlängerung der Nutzungsfrist beantragt hat, und
- wer eine Grabstätte erworben hat.
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.