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Service

Geburten

Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen und muss von dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

 

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik

Bei Geburt eines Kindes in einer Klinik eines öffentlich-rechtlichen Trägers (z.B. in städtischen Krankenhäusern oder Kreiskrankenhäusern) ist üblicherweise die Verwaltung der Klinik zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Bei der Geburt eines Kindes in einer privaten Klinik ist eine schriftliche Anzeige nur dann möglich, wenn diese Einrichtung zur schriftlichen Anzeige befugt ist. Ist eine schriftliche Anzeige zugelassen, übernimmt die Verwaltung der Klinik für die Eltern den Gang zum Standesamt. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Klinik die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei unverheirateten Müttern der Vater das Kind anerkennen möchte.

 

Mündliche Anzeige

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Privatklinik nicht zur schriftlichen Anzeige befugt ist oder es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind (in folgender Reihenfolge) verpflichtetet:

  • der Vater des Kindes, wenn er auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
  • die Hebamme,
  • der Arzt,
  • jede andere Person verpflichtet, die bei der Geburt anwesend war und
  • die Mutter, sobald sie dazu in der Lage ist.

 

Fristen

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

 

Was muss ich mitbringen?

Neben den gültigen Reisepässen bzw. Personalausweisen der Eltern wird bei verheirateten Müttern eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches benötigt. Sollte die Heirat im Ausland stattgefunden haben ist die Eheurkunde vorzulegen.

Bei unverheirateten Müttern

  • ledige Mütter: Auszug aus dem Geburtenregister- bzw. Geburtsurkunde der Mutter
  • geschiedene Mütter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
  • verwitwete Mütter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde
  • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
  • gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter

Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen. Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:

  • Auszug aus dem Geburtenregister - bzw. Geburtsurkunde
  • gültiger Reisepass bzw. Personalausweis

 

Allgemeine Hinweise

Soweit ein akademischer Grad eingetragen werden soll bringen Sie bitte Ihre Diplom-, Promotionsurkunden, o.ä. mit. Beachten Sie, dass alle Urkunden im Original vorliegen müssen. Fotokopien können nicht anerkannt werden. Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben bezeichneten Unterlagen ausreichen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an, wenn pro Kind nur 4 Geburtsurkunden bzw. Geburtsbescheinigungen benötigt werden. Jede weitere Geburtsurkunde kostet €10,-

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