Das Halten eines über vier Monate alten Hundes ist entsprechend der Hundesteuersatzung des jeweiligen Ortes anmeldepflichtig. Die Steuerpflicht bleibt jeweils für ein Kalenderjahr bestehen, sofern der über vier Monate alte Hund länger als drei Monate am Ort gehalten wird. Steuerschuldner ist der Hundehalter oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Hundesteuerabmeldung
Haben Sie sich aus welchen Gründen auch immer von Ihrem Hund trennen müssen, denken Sie bitte daran, Ihren vierbeinigen Lebensgefährten auch bei der für die Hundesteuerveranlagung zuständigen Stelle im Rathaus abzumelden. Dies gilt auch für einen Weg- bzw. Umzug aus dem Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Mering.
Kampfhunde
Die Haltung eines Kampfhundes darf nur nach Genehmigung durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Mering erfolgen. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Schleicher, im Amt für "Öffentliche Sicherheit und Ordnung", ist unter Tel.: 08233/3801-32 erreichbar.
Nach der Verordnung vom 04.09.2002 zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit wird auch der Rottweiler, bei dem von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, als Kampfhund der Kategorie II eingestuft. Als Folge dieser Einstufung brauchen die Halter von Rottweilern in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.
Was muss ich mitbringen?
Ist Ihr Hund verstorben, ist eine Bescheinigung des Tierarztes oder ein anderweitig anerkannter Verwertungsnachweis vorzulegen. Haben Sie Ihren Hund verkauft oder verschenkt, dann teilen Sie uns bitte Name und Anschrift des neuen Hundehalters mit. Wenn Sie den Hund in ein Tierheim gegeben haben, fügen Sie der Abmeldung bitte ein Kopie des Aufnahmevertrages bei.
Welche Gebühren fallen an?
Markt Mering
1. Hund 65,-- EUR
2. Hund 65,-- EUR
für jeden weiteren Hund 65,-- EUR
erlaubnispflichtige Kampfhunde: 500,-- EUR
Gemeinde Schmiechen
1. Hund 30,-- EUR
2. Hund 60,-- EUR
für jeden weiteren Hund 80,-- EUR
Gemeinde Steindorf
1. Hund 40,-- EUR
2. Hund 80,-- EUR
3. Hund 150,-- EUR
für jeden weiteren Hund 150,-- EUR
für erlaubnispflichtige Kampfhunde: 400,-- EUR
Steuerfreie Haltung
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen o. ä. Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
- Hunden in Tierhandlungen.
Steuerermäßigung
(nur in Mering und Steindorf, nicht jedoch Schmiechen):
um die Hälfte ist möglich für
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden; Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dez. 1968 (GVBl. Sl. 343) mit Erfolg abgelegt haben
- Hunde von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten
Fälligkeit
Wird die Steuer erstmalig festgesetzt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.