Den Kinderreisepass für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes beantragen.
Er ist ab 1. Januar 2021 (in Überstimmung mit europarechtlichen Vorgaben) ein Jahr gültig (bislang waren es sechs Jahre), längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, und kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ab 1. Januar 2021 um jeweils ein Jahr verlängert werden. Verlängert werden kann nur ein Kinderreisepass, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist er mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen. Bis 31.Dezember 2020 ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Im Übrigen können das Lichtbild sowie die Eintragungen zu Größe und Augenfarbe jederzeit aktualisiert werden. Für Aktualisierungen zum Lichtbild, zur Größe und Augenfarbe ist die Anwesenheit des Kindes - wie bei der Ausstellung eines Kinderreisepasses - erforderlich. Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen beim Grenzübertritt insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann. Kinder benötigen (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument.
Alternativen für den Kinderreisepass (beide haben für Personen unter 24 Jahren einen Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren):
• elektronischer Reisepass (mit Chip - bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
• Personalausweis
Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren.
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist ab dem 10. Lebensjahr zwingend notwendig. Antragsberechtigt sind nur die personensorgeberechtigten Eltern. Die Personensorge ist gegebenenfalls nachzuweisen. Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, kann der Antrag nur von dem Personensorgeberechtigten gestellt werden, bei dem der Minderjährige wohnt.
Was muss ich mitbringen?
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll - Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Welche Gebühren fallen an?
Kinderreisepass: 13,00 EUR
Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: EUR 6,00
Verdoppelung der Gebühren:
• Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
• Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.