Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Ein Vor- oder Familienname darf daher nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt.
Antragsformulare erhalten Sie beim Standesamt. Entscheidungsbehörde ist das Landratsamt Aichach-Friedberg.