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Service

Schülerbeförderung

Zum Schulaufwand der Volksschulen gehört unter anderem die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Eine Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächsten Schule (z. B Pflichtschule), wenn der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als zwei Kilometer, für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülern die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.

Die Beförderungspflicht erfolgt vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel (Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) sind nur einzusetzen , soweit dies notwendig und insgesamt wirtschaftlicher ist (§ 3 Abs. 2 SchBefV). Im Einzelfall kann die Beförderungspflicht erfüllt werden, indem für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung, nach Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes angeboten wird. Für Mering bedeutet dies, dass für Schüler der 1. bis 4. Klassen aus den Ortsteilen St. Afra, Meringerzell, Baierberg und Reifersbrunn die Beförderung durch den Schulbus frei ist. Die Beförderung der Schüler aus dem Ortsteil St. Afra erfolgt über den öffentlichen Personenverkehr. Die Schüler aus den übrigen Ortsteilen werden mit Hilfe des freigestellten Schülerverkehrs befördert (kein Linienverkehr).

Fahrkarten werden den Schülern zu Beginn des Schuljahres über die entsprechende Schule ausgehändigt.

Bei Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUR besteht keine Beförderungspflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 SchBefV).

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