Die Anzeige ist spätestens an dem Werktage, der auf den Todestag folgt, zu erstatten. Zuständig ist der Standesbeamte (das Standesamt), in dessen Bezirk der Tod einer Person eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
Zur mündlichen Anzeige sind verpflichtet
- Das Familienoberhaupt
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat sowie
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Im Fall der amtlichen Ermittlung über den Tod einer Person ist die Polizei zur Anzeige verpflichtet.
Der Tod eines Deutschen außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes kann nachträglich beim Standesamt I in Berlin (West) beurkundet werden (Antrag über das Wohnsitzstandesamt).
Teilen Sie bitte einen Sterbefall im Ausland unserem Standesamt so bald als möglich mit.
Was muss ich mitbringen?
Zur Beurkundung ist die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Familienbuchabschrift bei Verheirateten bzw. die Vorlage der Geburtsurkunde bei Ledigen notwendig. Bei Verwitweten zusätzlich die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten.