Der Markt Mering gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, der jeweils geltenden Geschäftsordnung, sowie dieser Richtlinien Zuwendungen zur Vereinsarbeit.
Allgemeine Fördergrundsätze
1. Zweck der Förderung
Durch die Gewährung von Zuwendungen fördert der Markt Mering den Breiten- und Leistungssport und unterstützt Maßnahmen des Freizeitsports, ebenso wie die Kulturarbeit von Vereinen, die Tierhaltung, den Tier- und Naturschutz, insbesondere die Jugendarbeit aller. Die Bedeutung des Sportes und der kulturellen Betätigung, für die Gesundheit, die Entfaltung der Persönlichkeit, das Zusammenleben in der Gemeinschaft und die sinn- und freudvolle Erfüllung der Freizeit, bildet die Grundlage für den Einsatz von Finanzhilfen. Mit der Förderung sollen vielfältige Möglichkeiten für eine aktive Betätigung eröffnet und sowohl der Freizeit- und Leistungssport, die Kultur- und Brauchtumspflege, als auch die Haltung und der Schutz von Tieren sowie der Natur angemessen unterstützt werden. Kommerziell betriebener Sport, Betriebssportgemeinschaften und auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtete Veranstaltungen werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
2. Fördergebiet
Fördergebiet ist der Gemeindebereich des Marktes Mering. Die geförderten Vereine müssen ihren Sitz in Mering haben und ihre Tätigkeit vornehmlich auf Meringer Bürger ausrichten.
3. Nicht rückzahlbare Zuschüsse
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Das Rückforderungsrecht nach Buchstabe A Nr.: 5.2 und 7 bleibt unberührt.
4. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Die Vereinigung muß in Mering offiziell als Verein bekannt, oder als e.V. eingetragen, gemeinnützig, im Marktbereich hauptsächlich für Meringer Bürger tätig, einer Dachorganisation (soweit möglich und existent) angeschlossen sein und der Marktverwaltung die verantwortliche Vorstandschaft namentlich zur Kenntnis gebracht haben.
4.1 Mitgliedsbeiträge
Der Verein muss von seinen Mitgliedern grundsätzlich einen Mitgliedsbeitrag (monatlich/jährlich) erheben. Vereine und Organisationen mit sozial und karitativ für Mering tätigen Jugendlichen können auch ohne Beitragserhebung bezuschusst werden. Für Fördermitglieder die ihre Beiträge nach eigenem Ermessen entrichten erfolgt keine Bezuschussung.
4.2 Wartezeit nach Gründung
Der Verein hat bei Antragstellung mindestens ein Jahr zu bestehen. Als Stichtag gilt das Datum der. der Eintragung in das Vereinsregister.
4.3 Wirtschaftliche Verhältnisse
Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet und jederzeit überprüfbar sein.
5. Verwendung der Fördermittel
5.1 Wirtschaftlichkeit und sparsamer Einsatz
Die Zuschußempfänger sind verpflichtet, die Zuwendungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu verwenden.
5.2 Zweckentfremdung
Ein, für einen bestimmten Zweck, beantragter Zuschuß ist auch für diesen zu verwenden, andernfalls ist er zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Markt einer Änderung des Verwendungszwecks rechtzeitig zugestimmt hat.
6. Antrag
6.1 Antragsteller
Anträge auf Zuschüsse können nur vom Hauptverein gestellt werden. Anträge von Unterabteilungen sind nicht zulässig.
6.2 Antrag - keine Zuschußzusage
Aus der Einreichung eines Zuschußgesuches kann keine verbindliche Zusage abgeleitet werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller mit einer Zuwendung des Marktes rechnen kann.
7. Vorbehalte
7.1 Verstoß gegen Richtlinien
Bei Verstößen gegen diese Richtlinien behält sich der Markt eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen vor.
7.2 Fehlende Unterstützung
Der Markt behält sich eine Bezuschussung vor, wenn der Verein nachweislich mehrfach keinerlei Interesse und Unterstützung für Veranstaltungen oder Erhebungen des Marktes zeigte.
8. Rechnungslegung
Der Zuschußempfänger ist verpflichtet, dem Markt auf Verlangen über die Verwendung der gewährten Zuwendung Rechnung zu legen. Soweit der Markt Art und Umfang der Rechnungslegung für unvollständig hält, ist er berechtigt, sämtliche geeignet erscheinende Maßnahmen zur Aufklärung zu treffen. Der Verein ist verpflichtet, den Markt hierbei zu unterstützen und insbesondere Einsicht in alle Unterlagen zu geben.
9. Rechnungsprüfung
Gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Mittel wird einem Rechnungsprüfungsorgan des Marktes Mering die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung verbindlich zugestanden.
10. Anerkennung der Richtlinien
Mit der Inanspruchnahme der Zuwendung erkennt der Zuschußempfänger diese Richtlinien als verbindlich an. Als Inanspruchnahme gilt bereits die Auszahlung der Zuwendung durch den Markt Mering.